Ratgeber & Wissen Hausordnung darf Mietern keine zusätzlichen Pflichten auferlegen

Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben der Mieter. Aber werden Mietern durch die Hausordnung zusätzliche Pflichten auferlegt, ist das unzulässig.

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<p>Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben der Mieter. Aber werden Mietern durch die Hausordnung zusätzliche Pflichten auferlegt, ist das unzulässig.

Vermieter können den Mietern daher auch keine Pflichtverletzung vorwerfen, wenn diese sich nicht an die entsprechenden Vorgaben halten. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor über die die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 8/2016) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter die Mieter in der Hausordnung verpflichtet, den Balkon frei von Schnee und Eis zu halten. Nach dem Auszug wollte der Vermieter unter anderem Geld für die Beseitigung eines Wasserschadens in der darunter liegenden Wohnung. Ursache für den Schaden war laut Vermieter der vereiste Abfluss auf dem Balkon des Mieters. Auch Reinigungskosten wollte der Vermieter haben. Denn der Mieter hatte die Fenster beim Auszug nicht geputzt.

Erfolg hatte der Vermieter nicht. Das Gericht lehnte die Ansprüche ab. Ein Mieter sei bei Auszug nicht verpflichtet, die Fenster zu putzen. Auch der Wasserschaden könne nicht dem Mieter angelastet werden. Denn eine Hausordnung dürfe Mietern keine zusätzlichen Pflichten auferlegen. Der Mieter müsse den Balkon nicht von Schnee und Eis befreien und den Abfluss auftauen.

Das Urteil stammt vom 8. März 2016 (Az.: 63 S 213/15).

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