Rechtsfragen Was an Halloween erlaubt ist - und was verboten

Düsseldorf · An Halloween am 31. Oktober sind wieder Monster, Hexen und andere gruselige Gestalten unterwegs. Dabei gilt es, ein paar Regeln zu beachten. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Halloween-Partys 2022 in Düsseldorf: Tipps für den 31. Oktober
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Das sind die Halloween-Partys 2022 in Düsseldorf

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Foto: Düsseldorf TONIGHT

Halloween-Streiche - was ist erlaubt und was verboten

Grundsätzlich gilt: Harmlose Streiche sind kein Problem – solange weder Menschen noch Dinge zu Schaden kommen. Wer etwa Zahnpasta auf die Türklinke geschmiert bekommt, kann sich kräftig ärgern, im Zweifel aber auch die Paste schnell wieder mit dem Lappen entfernen. Rutscht allerdings jemand auf Schmierseife auf der Treppe aus und verletzt sich, kann das zivilrechtliche Ansprüche oder sogar strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Ähnlich ist es mit Streichen wie dem berühmt-berüchtigten Auto in Toilettenpapier: An sich ist das harmlos – zerkratzt man aber den Lack, ist es Sachbeschädigung. Ein Haus mit Eiern zu bewerfen, kann Ansprüche auslösen, wenn sich die Rückstände nicht mehr einfach entfernen lassen. Dann ist die Frage: Zahlt die Versicherung?

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Wann zahlt die Versicherung nach Halloween-Streichen?

Experten warnen, dass das in der Regel nicht der Fall ist. „Vorsätzlich verursachte Schäden werden nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen“, betont Ralph Bolder, Sprecher des Bezirksverbandes Bergisch Land des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute. „Nur bei versehentlichen Missgeschicken, wenn beispielsweise auf der Halloween-Party etwas zu Bruch geht, greift der Versicherungsschutz.“ Mehr Infos dazu hier.

Ist man selbst der Geschädigte, etwa weil ein Eierwerfer die Hausfassade verschmutzt hat, sollte man den Verdächtigen nach seinem Ausweis fragen – sofern man ihn erwischt. Wenn sich derjenige weigert, seine Personalien preiszugeben, kann man die Polizei rufen. Vorsichtig sein sollte man allerdings damit, jemanden festzuhalten – das kann schnell als Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung ausgelegt werden.

Was gilt für Kinder an Halloween?

Genau wie an anderen Tagen gilt auch am 31. Oktober das Jugendschutzgesetz. „Grundsätzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder alleine unterwegs sind“, erklärt Arag-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer. Das Jugendschutzgesetz regelt jedoch den Aufenthalt an bestimmten Orten. So dürften beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben.

Sollten es Kinder mit den Halloween-Streichen übertreiben, stellt sich die Frage der Haftung. Meist haften die Eltern: entweder, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder weil das Kind unreif ist. Die Frage ist: Hätten die Eltern damit rechnen müssen, dass das Kind ernsthaften Schaden anrichtet? Sinnvoll ist, vorher mit seinem Kind zu klären, was es vorhat und was erlaubt ist. Auch wenn dann doch etwas passiert, kann das vom Gericht als mildernd gewertet werden.

Autofahren an Halloween – im Kostüm?

Beim Autofahren am letzten Oktoberabend darf die Maskerade nicht übertrieben werden. Hüte, Bärte, Perücken und dicke Brillen behindern Sicht und Bewegungsfreiheit, was gefährliche Folgen haben kann.

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Außerdem droht bei einer Kontrolle ein Bußgeld von zehn Euro. Wird der maskierte Fahrer geblitzt und ist nicht eindeutig zu erkennen, kann beim Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs verordnet werden.

Schlimmer wird es im Falle eines Unfalls: Maskierten kann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, die Kaskoversicherung kürzt dann unter Umständen ihre Leistungen. Besser ist es, die Verkleidung im Kofferraum zu deponieren und erst vor Ort bei der Party anzuziehen — oder gleich auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Taxi umzusteigen. Dann muss man auch bei den Getränken nicht so genau aufpassen.

Das sind die gesetzlichen Regelungen für Allerheiligen

Auf Halloween folgt Allerheiligen, ein sogenannter „stiller Feiertag“. Stellt sich die Frage, ob öffentliche Partys am Vorabend überhaupt gestattet sind. Klingelhöfer: „Verboten sind sie zumindest nicht.“ Letztlich hänge es vom Bundesland ab. Bayern etwa habe ein sehr strenges Feiertagsgesetz: „Es verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.“ In NRW gilt von fünf bis 18 Uhr ein Tanzverbot.

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Foto: dpa, Patrick Seeger

Da Allerheiligen aber nur in fünf Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist, steht dem bunten Halloween-Treiben meist nichts entgegen.

Wir haben diesen Artikel bereits zuvor veröffentlicht, da die Informationen zeitlos sind, bieten wir ihn erneut zum Lesen an.

(hpaw)
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