Verbraucherzentrale informiert Kein pauschaler Anspruch auf Mehrwertsteuer-Minus beim Fitnessvertrag

Düsseldorf · Die Mehrwertsteuersätze sind für sechs Monate gesenkt worden – doch nicht überall wirkt sich das auf die Preise aus. Fitnessstudio-Kunden etwa sollten nachschauen, ob ein Festpreis im Vertrag steht.

 Ein Mann trainiert auf einem Laufband im Fitness-Studio. (Symbolbild)

Ein Mann trainiert auf einem Laufband im Fitness-Studio. (Symbolbild)

Foto: dpa-tmn/Jens Kalaene

Die Mehrwertsteuersenkung wird sich für Verbraucher nicht in allen Bereichen bemerkbar machen. Bei Verträgen für das Fitnessstudio zum Beispiel gilt, dass in der Regel Festpreise vereinbart sind, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Für solche Vertragskonstellationen sieht die Preisangabenverordnung vor, dass dem Kunden der Endpreis, also inklusive aller Steuern und Nebenkosten, anzugeben ist. Deshalb können Verbraucher nicht darauf bestehen, dass der Monatsbeitrag von Juli bis Dezember aufgrund der Mehrwertsteuersenkung angepasst wird. Nur bei Verträgen, in denen die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist, ist es also möglich zu kontrollieren, ob die Senkung weitergegeben wird oder nicht.

Die Mehrwertsteuer ist durch einen Bundestagsbeschluss für das zweite Halbjahr 2020 reduziert worden. Bis Jahresende fallen bei Einkäufen, für zum regulären Satz versteuert werden, nur noch 16 statt 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Der ermäßigte Satz, der zum Beispiel für viele Lebensmittel gilt, ist von sieben auf fünf Prozent reduziert worden.

(dpa)
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