Miete, Versicherung, Auszug Diese Rechte und Pflichten gelten in einer Wohngemeinschaft

München · Während des Studiums oder schlicht fürs sparsame Leben in der Stadt - Wohngemeinschaften sind beliebt. Allerdings gelten für alle Beteiligten ein paar grundlegende Regeln.

 Von der Mietaufteilung bis zum Auszug: in einer Wohngemeinschaft gibt es einiges zu beachten (Symbolbild).

Von der Mietaufteilung bis zum Auszug: in einer Wohngemeinschaft gibt es einiges zu beachten (Symbolbild).

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Eine WG bietet viele Vorteile. Miete, Nebenkosten und sonstige Ausgaben werden gerecht verteilt. Auf der anderen Seite stehen die Nachteile. Denn Bewohner haben Pflichten und sitzen beim Fehlverhalten Einzelner mit im Boot.

Die Miete und ihre Verteilung - wer zahlt welchen Anteil?

Eine der häufigsten Fragen bei Wohngemeinschaften betrifft die Verteilung der monatlichen Miete auf die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner. Maßgeblich hierbei ist, wer den Mietvertrag abgeschlossen hat - wer also Vertragspartner des Vermieters ist, sagt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein. Denn der Mieter haftet grundsätzlich für alle Schulden aus dem Mietvertrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob es weitere Bewohner oder Untermieter gibt.

Sind alle Bewohner als Mieter im Mietvertrag eingetragen, haften sie als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann sich an alle mit der vollen Mietforderung wenden. Wie die Mieter die Zahlung untereinander aufteilen, ist ihre Sache. Ob die Miete also zu gleichen Teilen oder anteilig nach Zimmergröße berechnet wird, obliegt der WG.

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Foto: dpa/Ralf Hirschberger

Haupt- und Untermieter: Grenzen bei der Miethöhe

Von einem gemeinsamen Mietvertrag mit dem eigentlichen Vermieter zu unterscheiden ist das Untermietverhältnis. Hier vermietet die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die gemietete Wohnung weiter, wird also selbst zur vermietenden Partei.

Für den Untervermieter gelten laut Wibke Werner keine bestimmten Grenzen für die Miethöhe oder sonstige Regularien. Er muss lediglich allgemeine Vorgaben wie die Mietpreisbremse beachten. Es ist also nicht per se verboten, dass die Untermieter in Summe mehr Miete als der Hauptmieter zahlen müssen.

Die Mietpreisbremse wurde bereits 2015 verabschiedet. Sie besagt, dass die Wohnungsmiete in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nicht mehr als zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

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Foto: dpa-tmn/Zacharie Scheurer

Der eigentliche Vermieter steht bei der Untervermietung in keiner vertraglichen Beziehung zu den Untermietern, sondern kann Ansprüche nur gegen den Hauptmieter geltend machen.

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Foto: dpa/Federico Gambarini

Auch in Wohngemeinschaften können Schäden und ihre Folgen dazu führen, dass die Haupt- oder Untermieter finanziell spürbare Belastungen zu tragen haben. „Besonders wichtig ist daher bereits hier ein umfassender Versicherungsschutz“, sagt Claudia Frenz vom Bund der Versicherten. Relevant sind vor allem Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.

Frenz betont, dass die Außenversicherung der elterlichen Hausratversicherung für ihre Kinder greift, solange sie keinen eigenen Hausstand gegründet haben. Das ist etwa bei Bewohnern von Wohnheimen und Studentenunterkünften der Fall. Die Außenversicherung ist in der Regel in jeder Hausratversicherung enthalten und schützt das Eigentum der Versicherten außerhalb des Wohnorts. Versicherte Kinder sollten allerdings beachten, dass die Deckungssumme der Außenversicherung meist begrenzt ist.

Die Privathaftpflicht sollte zwar vorhanden sein, allerdings nicht für Kleinschäden, die die eigene Existenz nicht bedrohen, genutzt werden. Hintergrund ist laut dem Bund der Versicherten, dass der Versicherer nach jedem Schaden kündigen kann - und von diesem Recht auch regelmäßig Gebrauch macht. Durch den häufig vereinbarten Selbstbehalt von 150 bis 500 Euro leistet die Privathaftpflicht ohnehin erst, wenn dieser Betrag überschritten wurde.

Ein- und Auszug: Wer bestimmt hierüber?

Wer in die Wohnung ein- oder auszieht, entscheide bei der Untervermietung immer der Hauptmieter, sagt Wibke Werner. Andere Untermieter hätten kein Mitspracherecht. Lediglich der Vermieter muss zustimmen. Klar ist aber, dass hier die allgemeinen Vorgaben zur Kündigungsfrist gelten und in der Regel auch ein Kündigungsgrund vorliegen muss.

Sind alle Bewohner gleichzeitig Hauptmieter, kommt es durch den Auszug einer und den Einzug einer anderen Person zu einer Änderung des Mietvertrags. Das erfordert die Zustimmung aller Vertragspartner - also sowohl die des Vermieters, die des bleibenden und gegebenenfalls auch die des ausziehenden Mieters.

Abnutzung, Beschädigung und Co: Wer muss für die Kosten aufkommen?

Für Schäden aller Art haften immer die Vertragspartner des Vermieters. Bei einer Untervermietung kann sich der Hauptmieter mit seinen Forderungen also an die Untermieter wenden. Sind alle Bewohnerinnen und Bewohner auch Vertragspartner des Hauptvermieters, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich untereinander bleibe, wie bei der Miete selbst, Sache der Mieter, so Wibke Werner.

Bei Gesamtschuldnern gilt also, dass der Vermieter für einen Schaden, den Mieter A verursacht hat, auch Mieter B oder C in Anspruch nehmen kann. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er sich mit einem gemeinsamen Schreiben aber an alle Vertragspartner wenden. Ein gesundes Vertrauensverhältnis zwischen den Bewohnern verhindert interne Streitigkeiten.

(zeit/dpa)
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