Auch nachts 18 Grad Die Mieterrechte im Winter

Berlin (RPO). Mieter müssen nicht frieren. Auch nachts muss die Heizungsanlage so eingestellt sein, dass in den Wohnungen mindestens 18 Grad warm ist. Andernfalls kann die Miete gemindert werden.

Das sind die sieben Todsünden beim Heizen
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Foto: AP

"18 Grad dürfen nicht unterschritten werden", erklärte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Grundsätzlich müssen in Wohnungen zwischen 20 und 22 Grad erreicht werden können - das seien aber nur Orientierungspunkte.

Nachts werde die Leistung der Anlage abgesenkt - 20 oder 22 Grad müssen daher von 23.00 Uhr an nicht mehr erreicht werden. Gerade wenn ältere Menschen im Haus wohnen, sei es aber sinnvoll, dass es wärmer ist.

Fällt die Heizung aus oder bringt sie nicht eine solche Leistung, sollten Mieter den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren. "Am besten per Telefon, man kann einen Brief hinterherschicken", rät Ropertz. Der Vermieter müsse dann dafür sorgen, dass die Heizungsanlage wieder anspringt.

Solange das nicht der Fall ist, dürfen Mieter die Miete kürzen. Der Umfang der Kürzung bemisst sich danach, wie kalt es draußen ist: Herrschen in der Wohnung nur noch 15 Grad, dürfen Mieter die Zahlungen deutlich mindern, und zwar laut Ropertz je nach Wetterlage um 50 bis 70 Prozent.

Entscheidend sind beim Thema Heizen immer die genauen Umstände - im Zweifel urteilen die Gerichte. Allein schon wann geheizt werden muss, sei nicht gesetzlich geregelt. Aus zahlreichen Urteilen ergebe sich aber die Faustformel "Immer dann, wenn es kalt ist, muss auch geheizt werden." In den meisten Mietverträgen seien sogenannte Heizperioden festgeschrieben - der Vermieter stellt demnach in der Regel Anfang Oktober die Heizung an und im April wieder ab.

(tmn/kpl)
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