Fragen und Antworten zum BGH-Urteil Das bedeutet das Urteil zu Apotheken-Geschenken

Düsseldorf · Beim Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneien dürfen Apotheken den Kunden keine Werbegeschenke mehr dazu geben. Zeitschriften wie „Medizini“ bleiben erlaubt. Die Apotheker in Nordrhein sind zufrieden.

 Lollis oder Taschentücher - Geschenke sind in Apotheken bei rezeptpflichtigen Arzneien nicht mehr erlaubt. (Symbolbild)

Lollis oder Taschentücher - Geschenke sind in Apotheken bei rezeptpflichtigen Arzneien nicht mehr erlaubt. (Symbolbild)

Foto: dpa/Jens Wolf

Traubenzucker für die Kleinen, Kalender für die Großen – das gehörte lange in der Apotheke dazu. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Apotheken dürfen Kunden, die Medikamente auf Rezept erwerben, keinerlei Werbegeschenke mehr mitgeben. Auch Präsente wie ein Brötchen-Gutschein seien „wettbewerbsrechtlich unzulässig“, entschieden die Richter (Az. I ZR 206/17). Denn mit solchen Gaben würden Apotheken indirekt die geltende Preisbindung unterlaufen und dadurch die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern beeinträchtigen. Lange hatten Richter Geschenke im Wert von bis zu einen Euro noch durchgehen lassen. Nun legen sie die geltenden Gesetze streng und eindeutig aus.