Ratgeber & Wissen Darauf sollten Mieter in Betriebskostenabrechnungen achten

Viele Mieter erhalten derzeit die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014. Sie muss bis zum Jahresende vorliegen. Mietervereine raten, die Aufstellung des Vermieters genau zu prüfen - denn die sind häufig falsch.

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Foto: Andrea Warnecke

<p>Viele Mieter erhalten derzeit die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014. Sie muss bis zum Jahresende vorliegen. Mietervereine raten, die Aufstellung des Vermieters genau zu prüfen - denn die sind häufig falsch.

NACHRECHNEN:

Zunächst sollte die aktuelle Abrechnung mit der des Vorjahres verglichen werden. Bei Ungereimtheiten können Mieter bei Vermieter oder Hausverwaltung nachfragen. Sie haben auch das Recht, Einsicht in Originalbelege und -rechnungen zu bekommen.

Jede Abrechnung muss zudem einige Mindestangaben enthalten. Welche Punkte das sind, können Mieter anhand einer Checkliste überprüfen, die beim Deutschen Mieterbund (DMB) und örtlichen Mietervereinen erhältlich ist. Ist die Nebenkostenabrechnung unverständlich oder fehlerhaft, können Mieter Nachbesserung verlangen und müssen solange nicht zahlen.

VERGLEICHEN:

Mit Hilfe des Heizspiegels können Mieter ermitteln, ob ihre Heizkosten niedrig oder zu hoch sind. Bei zu hohem Verbrauch kann ein Heizgutachten angefordert werden, bei dem die Abrechnung überprüft und Vorschläge für eine Senkung von Energieverbrauch und -kosten gemacht werden. Mieter können auch versuchen, den Eigentümer zu Sanierungsmaßnahmen zu motivieren. Denn das Geld, das an Energieunternehmen gezahlt wird, geht auch für Vermieter verloren. Deshalb sollten sie ebenfalls Interesse daran haben, Energieschleudern abzuschaffen.

ALLE POSTEN PRÜFEN:

Kontrollieren sollten Mieter alle Betriebskosten. Dazu zählen Auslagen, die dem Eigentümer durch Nutzung des Hauses laufend entstehen: Kosten für Heizung und Warmwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung, Hausmeister, Aufzug und Gartenpflege. Grundsätzlich muss der Mieter nur für Kosten aufkommen, die in seinem Mietvertrag vereinbart wurden. Verwaltungskosten des Vermieters für das Gebäude fallen beispielsweise nicht darunter.

EINSPRUCH EINLEGEN:

Wer gegen seine Nebenkostenabrechnung Einspruch einlegen will, hat dafür maximal ein Jahr Zeit. Der Mieterbund rät aber, die Kosten innerhalb von vier Wochen zu beanstanden. Auf keinen Fall sollte der Mieter vor Beanstandung zahlen - das gilt als Einverständnis.

ABRECHNEN:

Wer bis Ende Dezember keine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erhalten hat, hat Glück gehabt: Nach dem Gesetz muss der Vermieter alle zwölf Monate abrechnen, also in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Spätere Nachforderungen sind unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu verschulden.

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