36 Wirkstoffe stehen auf der Liste Arzneimittel: Was Krankenkassen noch zahlen

Mit dem 1. April tritt eine neue Arzneimittel-Richtlinie in Kraft, die regelt, welche apothekenpflichtigen Medikament die gesetzlichen Krankenkassen dennoch bezahlen müssen. Denn im Regelfall gehen apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu Lasten des Versicherten.

<P>Doch mit der neuen Verordnung, die der Gemeinsame Bundesausschuss erarbeitet hat, ist die Kostenübernahme bei so genannten "Over-the-Counter-Präparaten" (OTC-Präparate) nun eindeutig geregelt. Bisher galt, dass Medikamente, die zwar apotheken-, nicht aber verschreibungspflichtig sind, von den Krankenkassen nicht getragen werden.

In der Sitzung am 16. März hat sich der Ausschuss auf eine Ausnahme-Liste geeinigt, die die OTC-Medikamente enthält, die die gesetzlichen Kassen zahlen müssen. Solche Medikamente müssen bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Auf der Liste findet sich beispielsweise Acetylsalicylsäure zur Nachsorge bei Herzinfarkten oder Schlaganfällen. Ebenso aufgeführt ist Jodid bei der Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Auf der Liste findet sich weiterhin Chinin zur Behandlung von Malaria. Auch einige pflanzliche Präparate haben es in die Liste geschafft. Dazu zählen Gingko bei Demenz oder auch Johanniskraut bei mittelschwerer Depression. Auf der Positiv-Liste sind alles in allem 36 Arzneimittel aufgeführt.

Alle anderen nicht-verschreibungspflichtigen Medikamente muss grundsätzlich der Patient bezahlen. Ausnahmen bilden nur Kinder bis zum zwölften und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die unter Entwicklungsstörungen leiden.

Bereits seit dem 1. Januar 2004 gilt die Zuzahlungspflicht bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Dabei müssen gesetzlich Versicherte fünf Euro bei Medikamenten bis zum Preis von 50 Euro zuzahlen. Bei Arzneipreisen zwischen 50 und 100 liegt die Zuzahlung bei zehn Prozent. Bei allen Medikamenten, die teurer als 100 Euro sind, trägt der Versicherte zehn Euro bei. Bei Medikamenten, die weniger als fünf Euro kosten, zahlt der Patient den Arzneimittelpreis.

Ebenfalls nicht mehr erstatten müssen die gesetzlichen Kassen so genannte Life-Style-Präparate. Dazu gehören beispielsweise Mittel zur Potensteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuches.

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