Wenn Mitarbeitern der Rauswurf droht Abmahnung auch mündlich

Düsseldorf (RP). Wenn der Chef eine Abmahnung schickt, sollten Mitarbeiter alarmiert sein. Denn als nächstes droht der Rauswurf. Alles Wissenswerte über Abmahnungen erfahren Sie hier.

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Foto: ddp

Wenn jemand morgens regelmäßig zu spät kommt, ist das generell ein Kündigungsgrund. Anders als etwa beim Diebstahl am Arbeitsplatz kann einem Langschläfer aber nicht beim ersten Fehlverhalten gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss erst mit einer Abmahnung gewarnt haben. "Der Arbeitnehmer soll die Gelegenheit bekommen, sein Verhalten zu ändern", erläutert Professor Hildegard Gahlen, Arbeitsrechtlerin in Essen.

Eine Abmahnung kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss aber später beweisen können, dass er gewarnt hat. Deshalb erfolgen die meisten Abmahnungen schriftlich und gehen in die Personalakte. Staucht der Vorgesetzte einen Mitarbeiter vor versammelter Abteilung wegen Unpünktlichkeit zusammen, kann das bereits eine wirksame Abmahnung sein. Professor Gahlen: "Mancher Mitarbeiter ahnt gar nicht, dass er bereits wirksam abgemahnt wurde."

Ob mündlich oder schriftlich: Die Abmahnung muss konkret sein, das Fehlverhalten genau beschreiben und mögliche Konsequenzen androhen. Das geht auch mündlich, etwa: "Sie sind am Montag, Mittwoch und Donnerstag knapp eine halbe Stunde zu spät gekommen. Ich erwarte, dass Sie künftig pünktlich erscheinen. Ansonsten bekommen Sie die Kündigung!"

Eine Warnung reicht

Verbreitet ist der Irrglaube, erst ab der zweiten oder dritten Abmahnung könne ein Arbeitnehmer gefeuert werden. Eine Warnung reicht. Die Arbeitsgerichte unterscheiden aber nach der Schwere der Pflichtverletzung. Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Kollegen oder Vorgesetzten, dürfte eine Abmahnung reichen. Bei geringfügigen Verspätungen in mehreren Monaten indes erscheint es angemessen, wenn der Chef mehrfach verwarnt. "Dabei spielt eine Rolle, wie groß der Schaden für den Betrieb ist", so Professor Gahlen. "Steht der ganze Betrieb still, weil ein Techniker zu spät kommt, reicht möglicherweise ebenfalls eine Abmahnung aus."

Wann die Abmahnung zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Eine Frist von zwei oder Wochen, wie oft vermutet, gibt es nicht. Theoretisch kann noch Monate nach einem Fehlverhalten abgemahnt werden, um eine Kündigung vorzubereiten. Allerdings verliert die Abmahnung bei größeren Zeitabständen ihren Sinn, denn der Arbeitnehmer soll schließlich gewarnt werden und sich bessern können.

Wer mit dem Inhalt einer Abmahnung nicht einverstanden ist, kann klagen oder eine Gegendarstellung zur Personalakte legen (Paragraph 83 Abs. 2 BetrVG).

(RP)
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