Ratgeber Recht Gibt es bei Online-Kauf Gewährleistung auf Haustiere?

Düsseldorf · Längst können Haustiere statt im Tierheim oder beim Züchter des Vertrauens auch online aus dem EU-Ausland erworben werden. Aber Tiere als Ware? Das ist nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Frage. Denn wer kommt für die Kosten auf, wenn das Tier krank ist?

 Ein Hund auf dem Bhandlungstisch eines Veterinärs (Symbolbild).

Ein Hund auf dem Bhandlungstisch eines Veterinärs (Symbolbild).

Foto: dpa-tmn/Inga Kjer

Laut Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland stammen viele online erworbene Tiere aus dem EU-Ausland wie Polen, Spanien oder auch Belgien. In der Verkaufsbeschreibung handelt es sich meist um gut gepflegte und kerngesunde Tiere. Immer wieder gibt es aber ein böses Erwachen - Hunde mit Fehlstellungen, Schlangen mit Tumor oder bei Ankunft bereits verstorbene Tiere seien dem Verbraucherzentrum bereits gemeldet worden.

Das gilt bei falscher Aufzucht und Folgeerkrankungen

Ist die Erkrankung des Tieres auf eine falsche Aufzucht oder Vergleichbares zurückzuführen, fragen sich Käufer: Wer kommt für den Schaden oder entstehende Arztkosten auf? Anders als bei Gütern schließt das EU-Recht bei Tieren die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausdrücklich aus. Das heißt im Umkehrschluss: keine „Reparatur“ oder Ersatzlieferung.

Laut Verbraucherzentrum bedeutet das für Käufer und Käuferinnen, es gelten abhängig vom Land, in dem das Tier erworben wurde, teils sehr unterschiedliche Regelungen. Das österreichische Recht sieht etwa besondere Bestimmungen für den Tierkauf vor. Bedeutet: Nur wenn es keine Sonderregelungen gibt, lassen sich auf Tiere die allgemeinen Regeln zur Gewährleistung anwenden. Gleiches gilt etwa auch in Frankreich.

Keine Sache, aber doch mit Gewährleistung

In Deutschland werden Tiere zwar nicht als Sache gehandelt. Die allgemeinen Vorschriften zur Gewährleistung würden aber trotzdem auf sie angewandt, heißt es vom Verbraucherzentrum. Und auch in Luxemburg und den Niederlanden gibt es auf Tiere eine gesetzliche Gewährleistung.

Zu unterscheiden sind allerdings Privat- und gewerbliche Käufe. Bei gewerblichen Käufen dürften künftige Tierbesitzer zum Beispiel auf Neulieferung eines „mangelfreien Tieres“ pochen. Ohne eine zwischen den Käufern und Verkäufern vereinbarte „Idealnorm“ der Tiere rechnet das Verbraucherzentrum allerdings nicht mit Ersatzlieferungen - allein schon, weil die Käufer bereits eine Bindung zum Tier aufgebaut hätten. Allerdings könne der Käufer mit einem durchschnittlichen Tier rechnen.

Bei kranken Tieren den Kaufpreis mindern

Sind Tiere aber krank, können Käufer laut dem Verbraucherzentrum zumindest den Kaufpreis mindern. Das setze jedoch voraus, dass der Verkäufer einmal die Gelegenheit zur Nachbesserung gehabt habe - also heilbare Krankheiten hat behandeln lassen. In Notfällen sollten Tiere aber sofort zum Tierarzt gebracht werden. Die Kosten könnten später als Schadenersatz von der Verkäuferin oder dem Verkäufer eingefordert werden.

Bei Privatkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Ist ein Tier erkrankt, müsse der Käufer die Kosten übernehmen. Verschweigt jedoch der Verkäufer arglistig eine Erkrankung des Tieres oder garantiert dessen Gesundheit, kann der vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung laut Verbraucherzentrum unwirksam sein.

Wenn das Tier erst kurz nach dem Kauf erkrankt, spricht das Gesetz von einer Beweislastumkehr und stützt die Rechte des Käufers oder der Käuferin. Diese Regelung gilt aber nur für Verbrauchergeschäfte, also für Privatpersonen (Verbraucher), die das Tier bei einem gewerblichen Händler gekauft haben. Man gehe dann davon aus, dass das Tier bereits bei der Übergabe „mangelhaft“ war. In Deutschland gilt diese Vermutung beim Kauf von Tieren nur in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf.

(felt/dpa)
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