Gelistete Tiere in NRW Diese Hunde gelten in NRW als potenziell gefährlich

Düsseldorf · Für die Haltung von Listenhunden gelten bestimmte Regelungen. Was das für Hundehalter konkret bedeutet und was in Nordrhein-Westfalen dabei zu beachten ist.

Listenhunde in NRW: Diese Hunderassen gelten als gefährliche
11 Bilder

Diese Hunderassen gehören in NRW zu den Listenhunden

11 Bilder
Foto: dpa/Philipp Schulze

Wer einen Hund besitzt, muss Hundesteuer zahlen, seinen Vierbeiner an bestimmten Orten anleinen und oft auch seine Hinterlassenschaften einsammeln und wegschmeißen. Wer einen sogenannten Listenhund besitzt, hat jedoch noch ganz andere Pflichten. Wie der Name schon verrät, stehen Listenhunde auf einer bestimmten Liste – in diesem Fall auf der der gefährlichen Rassen. Doch was genau müssen Hundehalter beachten, die sich einen Listenhund anschaffen wollen und was macht die Hunde so besonders?

Was sind Listenhunde?

Im Sinne des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) gehören zu den sogenannten Listenhunden gefährliche Hunde nach §3 und Hunde bestimmter Rassen nach §10. Zu den gefährlichen Hunden zählen bestimmte Rassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird. Daneben können auch einzelne Hunde anderer Rassen als gefährlich eingestuft werden, wenn sie durch ihr Verhalten oder ihre Ausbildung gefährlich für Menschen sein können. Listenhunde werden oftmals auch als „Kampfhunde“ bezeichnet, da diese Hunderassen meist eigens für Hundekämpfe gezüchtet wurden.

Welche Hunderassen gelten in NRW als Listenhunde?

In jedem Bundesland gibt es andere Regelungen, welche Hunderassen als Listenhunde gelten und welche nicht. Abgesehen von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen gelten in allen Bundesländern eigene Regelungen. Diese Rassen stehen in NRW auf der Liste:

Gefährliche Hunde nach §3 des LHundG NRW

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

Hunde bestimmter Rassen nach §10 des LHundG NRW

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

Was ist bei der Anschaffung eines Listenhundes zu beachten?

Wer einen Listenhund hält oder halten möchte, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dafür müssen Hundehalter nachweisen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um einen Listenhund zu halten. Diese Sachkundebescheinigung kann das Veterinäramt ausstellen. Außerdem müssen Hundehalter ein Polizeiliches Führungszeugnis einreichen und nachweisen, dass sie den Hund sicher an der Leine führen können und dass der Hund ausbruchssicher und verhaltensgerecht untergebracht wird. Darüber hinaus braucht es eine besondere Haftpflichtversicherung und der Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Einfach so können sich Hundeliebhaber dennoch keinen Listenhund anschaffen. Sie müssen nachweisen, warum sie ein besonderes privates Interesse an der Haltung haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hund als Wachhund eingesetzt werden soll. Da die Regelungen in jedem Bundesland unterschiedlich sind, muss bei einem Umzug in ein anderes Bundesland wieder eine neue Erlaubnis ausgestellt werden.

Was ist bei der Haltung eines Listenhundes zu beachten?

Innerhalb des eigenen Grundstücks sind Hundehalter verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass er nicht ausbrechen kann. Wer mit einem Listenhund Gassi geht, muss den Hund an der Leine führen, ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Zudem muss der Hund einen Maulkorb tragen. Ausnahmen von diesen Regelungen können beantragt werden, wenn eine Verhaltensprüfung nachweißt, dass keine Gefahr zu befürchten ist. Die Erlaubnis, dass sie diesen Hund halten dürfen, sollten Hundebesitzer darüber hinaus dabei haben, falls sie kontrolliert werden.

Freunden, Bekannten oder Familienmitgliedern mal kurz die Leine in die Hand drücken, auch das geht nicht so einfach. Eine andere Aufsichtsperson muss wie auch der Hundehalter seine Sachkunde und Straffreiheit nachweisen. Auch mit mehreren Listenhunden gleichzeitig Gassi gehen, ist nicht möglich. Allgemein gilt: Den eigenen Hund mit anderen kreuzen, auch das ist verboten.

Was ist beim Import nach Deutschland zu beachten?

Wer sich einen Listenhund anschaffen möchte, kann nicht einfach so einen Hund aus dem Ausland kaufen, denn für vier Hunderassen und Kreuzungen mit diesen Hunden gilt ein Importverbot. Davon betroffen sind Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Diese vier Rassen gelten auch in NRW als gefährlich.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort