Reisen trotz Corona-Pandemie Was Sie bei der Urlaubsplanung beachten sollten

Service | Düsseldorf · Was gilt, wenn für das Urlaubsziel meiner Pauschalreise eine Reisewarnung ausgesprochen wurde? Wann kann ich meinen Urlaub kostenfrei stornieren? Und was sollte ich bereits vor der Buchung überprüfen? Wir geben eine Übersicht.

 Damit die Vorfreude auf eine Reise nicht zum Verlustgeschäft wird, sollten Urlauber am besten schon vor der Buchung einiges beachten.

Damit die Vorfreude auf eine Reise nicht zum Verlustgeschäft wird, sollten Urlauber am besten schon vor der Buchung einiges beachten.

Foto: dpa-tmn/Frank Rumpenhorst

Die Pandemie hat die Welt und damit auch das Reisen weiterhin fest im Griff. Trotzdem sehnen sich viele Menschen nach einem Urlaub. Aber was ist bei der Planung im Moment zu beachten? Ein Überblick.

Pauschalreise oder doch lieber auf eigene Faust – wie bin ich finanziell besser geschützt?

Allgemein sind Urlauber bei Pauschalreisen besser vor finanziellen Verlusten geschützt als bei einzeln gebuchten Flügen oder Übernachtungen (Individualreisen). Das liegt zum einen daran, dass die Zahlungen des Verbrauchers gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sind – das Geld in einem solchen Fall also nicht verloren ist. Zum anderen können Pauschalreisen grundsätzlich kostenlos storniert werden, wenn sie durch Einschränkungen unmöglich oder erheblich erschwert werden und zum Beispiel aufgrund von behördlichen Anordnungen wichtige Reiseleistungen wegfallen. Laut Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg besteht hier im Vergleich zur Individualreise ein Vorteil: „Wenn ich ein Ferienhaus buche und alles in der Gegend hat geschlossen, dann ist das – wenn kein Beherbergungsverbot besteht – in der Regel mein Pech. Wenn ich jedoch eine Pauschalreise gebucht habe, die zum Beispiel ‚Sightseeing in Rom’ verspricht, aber alle öffentlichen Einrichtungen haben zu, dann würde ich schon sagen, dass die Reise erheblich erschwert wird.“ Was nun jedoch im konkreten Fall als Grund für eine kostenlose Stornierung geltend gemacht werden könne, komme letztendlich immer auf den Einzelfall an. Was war vertraglich vereinbart? Und was ist etwa aufgrund der Pandemie nicht mehr möglich? Was dabei als „erheblich erschwert“ angesehen wird, befindet sich laut Julia Rehberg auch derzeit im Wandel. „Ganz am Anfang der Pandemie wäre zum Beispiel vielleicht schon eine Maskenpflicht im Hotel ein Grund gewesen. Nach rund zwei Jahren hat man sich schon an sie gewöhnt.“

Was gilt, wenn für das Zielland meiner Pauschalreise eine Reisewarnung ausgesprochen wurde?

Eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen gilt im Moment grundsätzlich für alle Länder, die von der Bundesregierung als Hochrisikogebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft sind. In der Vergangenheit hat eine geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nach Buchung der Reise regelmäßig zu einer kostenfreien Stornierung berechtigt. Sie ist in der Regel ein Indiz dafür, dass eine Reise zum Zeitpunkt des Urlaubs als „erheblich erschwert“ angesehen wird. Ob das aktuell immer noch wirklich in jedem Fall so gilt, lässt sich laut Julia Rehberg nicht mit Sicherheit sagen. Vor Gericht könnte zum Beispiel argumentiert werden, dass der Urlauber möglicherweise selbst aus einem Corona-Hochrisikogebiet komme. Andere Bedingungen gelten wieder, wenn zu der Reisewarnung noch weitere Einschränkungen hinzukommen – bei einer Kreuzfahrt etwa Landgänge nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt möglich sind. Auch bei den Einschränkungen komme es jedoch wieder auf den Einzelfall an – zum Beispiel, wenn die Restaurants im Urlaubsort zwar frühzeitig schließen müssen, der Kunde jedoch sowieso Vollpension gebucht hatte. Weil ein Gerichtsstreit immer auch Risiken beinhaltet, empfiehlt die Verbraucherschützerin grundsätzlich, sich erst einmal mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen.

Was ist, wenn ich mir vor der Abfahrt doch unsicher bin, ob ich meine Reise wirklich antreten will?

Bestehen während der Urlaubszeit am Urlaubsort keine „außergewöhnlichen Umstände“ und ist die Reise auch nicht „erheblich erschwert“, wird der Reiseveranstalter vermutlich Stornokosten fordern, wenn der Urlaub durch den Verbraucher selbst abgesagt wird. „Ein schlechtes Gefühl oder Bedenken reichen für eine kostenlose Stornierung nicht aus“, sagt Julia Rehberg. Auch für Verbraucher, die eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, gilt: Wer den Urlaub aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Reiseland absagt, bekommt kein Geld vom Versicherer.

Welche Bedingungen gelten für Individualreisen?

Wer den Flug und die Unterkunft selbst bucht, sollte vorab genau prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine kostenlose Stornierung möglich ist. Einreiseverbote oder Reisewarnungen bedeuten nicht automatisch, dass der Urlaub kostenlos storniert werden kann. Hat ein Verbraucher eine Unterkunft gebucht, muss er den Mietpreis grundsätzlich bezahlen – auch wenn er nicht anreist. Der Preis kann laut der Verbraucherzentrale Hamburg allerdings „um die Einnahme einer anderweitigen Vermietung sowie die ersparten Aufwendungen“ gekürzt werden. Eine Ausnahme gilt innerhalb von Deutschland, wenn zum Zeitpunkt der Reise ein Beherbergungsverbot besteht. Anbieter für Hotelzimmer und Ferienwohnungen müssen dann eine kostenlose Stornierung ermöglichen. Bei Buchungen im Ausland zählt das dortige Recht. Bei Flügen gilt laut der Verbraucherzentrale Hamburg: Hat sich der Kunde für einen Tarif entschieden, der keine Stornierung erlaubt, bekommt er lediglich Steuern und Gebühren zurück. Nur wenn die Airline selbst den Flug annulliert oder ein Einreiseverbot besteht, wird der Preis erstattet. Für Individualreisen gibt es darüber hinaus keinen gesetzlichen Insolvenzschutz. Meldet ein Vermieter oder eine Fluggesellschaft Insolvenz an, ist das Geld also weg.

Was passiert, wenn der Veranstalter selbst absagt?

Nicht nur Verbraucher können eine gebuchte Reise stornieren, auch die Veranstalter können einen Vertrag aufgrund von besonderen Umständen kündigen. Sagt ein Veranstalter eine Pauschalreise ab, muss er den gezahlten Preis innerhalb von 14 Tagen erstatten. Trifft den Veranstalter kein Verschulden an der Absage (etwa im Falle der Corona-Pandemie), besteht laut der Verbraucherzentrale Hamburg über das gezahlte Geld hinaus kein Anspruch auf Schadensersatz. Bei Flügen gilt: Annulliert die Fluggesellschaft den Urlaubsflug, muss der volle Preis zurückgezahlt werden. Und auch bei Hotels und Ferienwohnungen haben Verbraucher Anspruch auf den gezahlten Mietpreis, wenn der Vermieter selbst den Aufenthalt storniert.

Was steht mir zu, wenn zum Beispiel eine Kreuzfahrt mittendrin abgebrochen werden muss?

Zwei Schiffe von Aida und Tui Cruises mussten rund um Neujahr ihre Fahrten aufgrund von Corona-Fällen an Bord unterbrechen oder vorzeitig beenden. Für die Passagiere gilt in so einem Fall: Die Reedereien müssen die Kosten für die Rückreise übernehmen. „Der Veranstalter sorgt für den Rücktransport. Treten dabei Mehrkosten auf, dann muss er diese ebenfalls tragen – zumindest wenn die Beförderung ein Teil der Pauschalreise war“, sagt Julia Rehberg. Andere Bedingungen gelten, wenn der Rückflug zum Beispiel separat von der Kreuzfahrt gebucht wurde.

Wann sollte ich meine Reise stornieren?

Wer eigentlich sehr gerne verreisen möchte und meint, mit der eigenen Reiseplanung kein Risiko einzugehen, sollte nicht vorschnell stornieren und erst einmal abwarten, ob der Urlaub tatsächlich stattfinden kann. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihrer Homepage. Wer sich allerdings sicher ist, dass er auf keinen Fall verreisen will, für den gilt: Frühzeitig stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Julia Rehberg rät außerdem dazu, das Gespräch mit den Anbietern zu suchen: „Es ist immer sinnvoll, noch einmal in Kontakt mit den Veranstaltern zu treten und so gemeinsam zu schauen, ob die Reise zum Beispiel auf einen späteren Zeitpunkt oder ein anderes Ziel umgebucht werden könnte.“

Worauf kann ich bereits vor der Buchung achten?

Vielel Veranstalter bieten derzeit gegen Entgelt sogenannte Flex-Tarife an. Sie garantieren zum Beispiel eine kostenlose Stornierung bis 29, 22 oder 15 Tage vor Reisebeginn. Die Mehrzahl der Kunden nutzt diese Option aktuell, erklären Reisekonzerne wie Tui. Verbraucher können sich laut Julia Rehberg auf diese Weise „ein bisschen Flexibilität einkaufen“. Auch nach Ablauf dieser Fristen kann jedoch selbstverständlich immer etwas dazwischenkommen – gerade in Zeiten der Pandemie. Wer seine Reise spontan bucht, kann die Gegebenheiten vor Ort eventuell besser einschätzen. „Dafür bleibt dann natürlich die Frage, ob ich noch das bekomme, was ich eigentlich wollte. Vor allem, wenn ich auf die Schulferien angewiesen bin“, sagt Rehberg.

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