Sozialgericht Berlin Kassen dürfen nicht mit Rabatt werben
Berlin · Krankenkassen dürfen nicht mit Rabattgutscheinen für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten um neue Mitglieder werben. Das Sozialgericht Berlin entschied nun, dass Krankenkassen sich in erster Linie um die Gesundheit ihrer Mitglieder zu kümmern hätten.
Der Fall: Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte eine Krankenkasse ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser oder Friseurbesuche.
Dagegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Aktionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen. Die beklagte Kasse vertrat den Standpunkt, die Krankenkassen stünden in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher seien solche Werbemaßnahmen gerechtfertigt.
Werbung muss Bezug zu Gesundheit haben
Das Sozialgericht Berlin fällte nun das Urteil: Die gesetzlichen Krankenkassen seien zwar bei der Mitgliederwerbung Konkurrenten, dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu versorgen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen.
Aktenzeichen: S 81 KR 1280/11