Im Alter gut versichert Der Weg zurück in die Pflichtversicherung

Düsseldorf · Gering verdienende Selbstständige bereuen im Alter häufig ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung. Ein Zurück in die "Gesetzliche" funktioniert für sie meist nur über eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Im Alter gut versichert: Der Weg zurück in die Pflichtversicherung
Foto: dpa, Jan Woitas

Es könnte so einfach sein: Ein Selbstständiger nimmt beispielsweise bei einem befreundeten Unternehmer eine mehr als geringfügige Beschäftigung, etwa mit Bruttoeinkünften von 500 Euro im Monat auf — und wird so versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch dies funktioniert so nur in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung. In diesen Versicherungszweigen tritt generell Versicherungspflicht ein, wenn bei einem Beschäftigungsverhältnis die 450-Euro-Grenze überschritten wird.

Für die Krankenversicherung — sowie in deren Folge auch bei der Pflegeversicherung — gelten dagegen Sonderregeln, die in Paragraf 5 Absatz 5 des fünften Sozialgesetzbuchs definiert sind. Danach werden Personen, die hauptberuflich selbstständig sind, im Normalfall von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen. Begründet wird dies damit, dass hauptberuflich Selbstständige aufgrund ihrer wirtschaftlichen Stärke den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem relativ geringen Beitrag nicht nötig haben.

Nun gibt es natürlich nicht wenige Selbstständige, die nur geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Selbstständiger erzielen und sich daher gezwungen sehen, eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufzunehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die entscheidende Frage für die Betroffenen ist: Wie lange zählen sie dann noch als "hauptberuflich Selbstständige"? Und umgekehrt: Ab wann zählen sie als Arbeitnehmer?

Nur als Arbeitnehmer werden sie versicherungspflichtig und kehren in die gesetzliche Krankenversicherung zurück (übrigens nicht wahlweise, denn für sie besteht dann die Pflicht, sich gesetzlich zu versichern). Wer die selbstständige Tätigkeit — zumindest zeitweise — völlig aufgibt, und eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt, wird bei mehr als geringfügigen Tätigkeiten generell versicherungspflichtig. Die völlige Aufgabe der Tätigkeit ist allerdings nicht erforderlich. Als Arbeitnehmer (und nicht als hauptberuflich selbstständig) gelten nach den zum 1. Juli 2013 aktualisierten "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit" diejenigen, die "mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt". Die Bezugsgröße (West) liegt 2014 bei 2 765 Euro monatlich, das monatliche Brutto-Arbeitsentgelt muss demnach 2014 über 1 382,50 Euro betragen.

Die Vermutung, dass die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt, kann in einem solchen Fall allerdings sowohl von der Krankenversicherung als auch von dem Betroffenen widerlegt werden.

Wichtig ist darüber hinaus: Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer gilt nun anders als bislang nicht mehr als eindeutiges Indiz für die hauptberufliche Selbstständigkeit. Auch wer eigene Beschäftigte hat, kann damit — wenn bei ihm selbst die Arbeitnehmertätigkeit überwiegt — als Arbeitnehmer gelten und pflichtversichert sein.

(RP)
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