Entscheidung des Bundessozialgerichtes Hohe Anforderungen für Cannabis auf Rezept nötig

Kassel · Schwer kranke Patienten können Cannabis auf Rezept von einem Arzt nur unter strengen Anforderungen verschrieben bekommen. Zwar ist die Verschreibung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich - alelrdings nur, wenn sich eine schwere Erkrankung von Patienten deutlich von durchschnittlichen Erkrankungen abhebt.

Eine Person dreht sich einen Joint (Symbolbild).

Eine Person dreht sich einen Joint (Symbolbild).

Foto: dpa/Fabian Sommer

So urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der behandelnde Arzt dürfe die Cannabis-Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn er hierzu eine „besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben“ und auch eine Suchtmittelabhängigkeit in den Blick genommen hat, forderten die Richter. (AZ: B 1 KR 21/21 R)

Im Streit stand eine im März 2017 eingeführte gesetzliche Regelung, nach der Ärzten Patienten mit Erkrankungen Cannabis auf Krankenkassenkosten verschreiben können. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine „schwerwiegende Erkrankung“ handelt und es keine Therapiealternativen gibt.

Bei den vier Klägern hatten die behandelnden Ärzte zwar die Behandlung mit Cannabis befürwortet, die Krankenkassen der Patienten lehnten jedoch eine Kostenerstattung ab. In einem Fall ging es um mehr als 15.000 Euro, die der Patient vorgestreckt hatte. Die Kläger litten etwa an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom, einer chronischen Schmerzkrankheit, Epilepsie und an psychischen Störungen.

Vor dem BSG hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Erkrankungen müssten sich von durchschnittlichen Erkrankungen erheblich abheben. Der behandelnde Arzt müsse eine „besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung“ zur Verordnung von Cannabis abgeben. Stehen noch Standardtherapien zur Verfügung, müsse er den Krankheitszustand umfassend dokumentieren und Erfolgschancen und Risiken der Therapien abwägen. Auch eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit müsse der Arzt in den Blick nehmen. Diese Anforderungen seien bei den Klägern nicht erfüllt worden, befand das BSG.

(felt/epd)
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