Hilfsleistungen für die Pflege zuhause Es gibt viele Unterstützungsangebote - Schneisen durch den Leistungsdschungel

Berlin · Vier Millionen Pflegebedürftige werden in Deutschland zuhause versorgt. Ihnen und ihren Angehörigen steht eine Vielzahl von Leistungen zu. Viele bleiben aus Unkenntnis ungenutzt. Hier sind wesentliche Hilfsangebote.

 Pflegebedürftigen, die sich in den eigenen vier Wänden versorgen lassen und ihren Angehörigen stehen eine Vielzahl von Hilfsangeboten zur Verfügung. Oft sind diese den Betroffenen gar nicht bekannt.

Pflegebedürftigen, die sich in den eigenen vier Wänden versorgen lassen und ihren Angehörigen stehen eine Vielzahl von Hilfsangeboten zur Verfügung. Oft sind diese den Betroffenen gar nicht bekannt.

Foto: dpa/Sina Schuldt

Pflegegeld

Wird die Pflege zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen sichergestellt, steht Versicherten ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld zu. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die das Geld meist als finanzielle Anerkennung an die Pflegeperson weitergibt. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab.

Pflegesachleistungen

Ambulante Pflegedienste können Angehörige bei der häuslichen Pflege unterstützen. Versicherte ab Pflegegrad 2 haben in ambulanter Pflege Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Das sind beispielsweise grundpflegerische Tätigkeiten wie Hilfe bei der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Höhe der von der Pflegekasse finanzierten Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad. Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 können mit den Pflegesachleistungen auch selbstständige Pflegekräfte finanzieren.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Jeder pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 1 stehen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Die Pflegekasse finanziert Angebote zur Unterstützung im Alltag mit dem Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Dieser soll Leistungen finanzieren, die einerseits zur Förderung und dem Erhalt der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beitragen und andererseits pflegende Angehörige entlasten. Zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen zählen beispielsweise Botengänge und Fahrdienste, Hilfe im Haushalt, aber auch Betreuungsangebote wie Lese- oder Bewegungsgruppen. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern dient dazu, Rechnungen zu begleichen.

Verhinderungspflege

Ist die Hauptpflegeperson kurzfristig verhindert oder fällt beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub längere Zeit aus, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege. Sie kann durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegeversicherte bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause versorgt wird. Die Pflegekasse finanziert einen Pflegeersatz für maximal sechs Wochen (42 Tage) und bis zu einem Kostenaufwand von 1.612 Euro im Jahr. Pflegende Angehörige können die Verhinderungspflege stundenweise, mehrere Tage oder auch Wochen am Stück nutzen. Vertretungsleistungen können auch mit der Kurzzeitpflege kombiniert werden, wenn diese nicht vollständig genutzt wurde.

Vollstationäre Versorgung in Kurzzeitpflege

Ist die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich – etwa wenn der pflegende Angehörige kurzfristig verhindert ist und auf die Schnelle keinen Ersatz für die häusliche Pflege findet – haben Versicherte ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. Die vollstationäre Unterbringung und Versorgung ist auf eine Dauer von maximal 56 Tage pro Jahr begrenzt und wird mit bis zu 1.774 Euro bezuschusst. Wer die 56 Tage nicht vollständig nutzt, kann die restliche Zeit auf die Verhinderungspflege umlagern. Einige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen.

Teilstationäre Versorgung in Tages- und Nachtpflege

Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können Pflegebedürftige zeitweise auch in Einrichtungen der Tages- und/ oder Nachtpflege versorgt werden. Diese teilstationäre Versorgung und Betreuung in einer Pflegeeinrichtung kann mit dem Entlastungsbetrag (monatlich 125 Euro) finanziert werden.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung

Damit es mit dem Treppensteigen und Duschen auch bei abnehmender Mobilität noch klappt, stehen Pflegebedürftigen einmalig bis zu 4.000 Euro für die Anpassung des Wohnumfeldes zu. Finanziert werden Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder zu mehr Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person beitragen, etwa durch den Einbau eines Treppenlifts, die Beseitigung von Schwellen, Stufen und Unebenheiten oder den Umbau zum barrierefreien Bad. Wer einen höheren Pflegegrad erhält, hat erneut Anspruch auf bis zu 4.000 Euro.

Pflegekurse für Angehörige

Die Pflegekassen sind verpflichtet, für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegehelfer regelmäßig kostenfreie Pflegekurse anzubieten. Diese Kurse werden zum Teil in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen organisiert.

Rechtliche Beratung

Sobald Angehörige einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, haben sie das Recht auf kostenlose und unabhängige Pflegeberatung. Die Beratung kann von der Pflegekasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle, zum Beispiel einem Pflegestützpunkt, durchgeführt werden. Rechtliche Beratung rund um das Thema Pflegebedürftigkeit bieten auch einige Verbraucherzentralen an.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und eine akut aufgetretene Pflegesituation neu organisiert werden muss, haben Angehörige die Möglichkeit, sich für maximal 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen. Diese Situation wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Außerhalb einer Akutsituation können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das nennt sich Pflegezeit. Reicht das nicht aus, können sie bis zu 2 Jahre teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das ist die Familienpflegezeit. Während der Familienpflegezeit müssen Angehörige weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Entlastungsbudget

Das sogenannte Entlastungsbudget für die Pflege (auch „Flexi-Budget“ oder „Pflegebudget“ genannt) soll den Zugang pflegender Angehöriger zu den verschiedenen Pflegeleistungen vereinfachen, indem mehrere Leistungsbudgets zusammengefasst werden. Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu vereinfachen. Zudem soll es die Pflege sichern, wenn Angehörige verhindert sind oder Entlastung brauchen. Konkret geht es darum, die Beträge aus Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Tages- und Nachtpflege zu einem Budget zusammenzuführen, das flexibel und unbürokratisch von den Angehörigen abgerufen werden soll. Das Budget soll mit der Pflegereform am Freitag im Bundestag beschlossen werden.

(jad/kna)
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