Unterschiede in Europa und anderen Reiseländern Krank im Ausland — Wer zahlt?

Düsseldorf · Auch im Urlaub ist man vor Krankheit nicht geschützt. Tun die Zähne im Ausland plötzlich weh oder ist man von Quallenbrand geplagt, kann die Rechnung nach dem Arztbesuch zusätzliche Schmerzen verursachen. Was muss man tun, um auf Reisen medizinisch abgesichert zu sein?

Das deckt die Europäische Gesundheitskarte ab
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Das deckt die Europäische Gesundheitskarte ab

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Foto: dpa, mpc

Mit gutem Gefühl ist die Familie Becker in den Urlaub gestartet, mit Bauchweh kam sie zurück. Denn ein komplizierter Armbruch verhagelte ihr nicht nur den Urlaub vor Ort, sondern sorgt selbst zu Hause noch für Probleme. Zwar sieht eine neue EU-Richtlinie vor, dass es seit diesem Jahr leichter ist, sich im EU-Ausland behandeln zu lassen, ohne nachher mit der Krankenkasse über die Kostenübernahme zu streiten, dennoch liefe vieles leichter, würde mancher im Vorfeld der Reise nicht nur an die Beschaffung eines Reiseführers denken.

Notwendiges wird bezahlt

Zwischen 20 und 50 Prozent der Touristen brauchen im Urlaub einen Arzt, so die IKK Nord. Die gute Nachricht also zuerst: EU-Bürger haben ein Recht auf ärztliche Versorgung in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union. Nun zur schlechteren Nachricht: Die heimische Krankenkasse ist lediglich verpflichtet, die Kosten der Behandlung zu tragen, die sie auch im Inland tragen würde. Was aber notwendig ist und was nicht, kann der Reisende meist nicht mal im Heimatland ergründen. Ereignet sich im Ausland ein Notfall, sind viele zunächst nur froh, wenn sich jemand des Problems annimmt und sie behandelt. Was nach deutschen Rechtsbestimmungen als notwendig gilt, ist im Urlaubsland schwer zu ergründen.

Sprachbarrieren und rechtliche Unsicherheiten spielen erst in zweiter Linie eine Rolle. Dann nämlich, wenn die Rechnung vor Verlassen der Arztpraxis oder des Krankenhauses aus eigener Tasche zu bezahlen ist. Das ist die ungeahnte Patientenpflicht. Nach der Operation des Sohnes wird die Familie Becker mit einigen tausend Euro zur Kasse gebeten. Die Rechnungen sind im Ausland bar zu bezahlen.

Patient streckt vor

Erst heil wieder zu Hause angekommen kann sie sich darum bemühen, bei der Krankenkasse die Zwangsinvestition in seine Gesundheit zurück zu fordern. Manchmal bleibt es allerdings bei der Bemühung und die Krankenkasse erkennt nur einen Teil an. Denn sind die Behandlungskosten nach deutschem Kassenkatalog nicht erstattungsfähig, bleibt man selber darauf sitzen.

Vorteilhaft ist in jedem Fall, eine Europäische Krankenversicherungskarte zu besitzen. Die ist meist auf der Rückseite der nationalen Versicherungskarte aufgedruckt und hilft bei der Behandlung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung des europäischen Urlaubslandes. Legt jedoch ein Privatarzt Hand an, zahlt die Kasse maximal den Anteil, den sie auch in Deutschland für die gleiche Behandlung übernommen hätte. Oft ist das aber nur ein Bruchteil der Gesamtkosten.

Tipps von Verbraucherschützern

Verbraucherschützer raten deshalb dazu, sich vor Behandlungsbeginn zunächst Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Arzt oder das Krankenhaus dem gesetzlichen Versicherungssystem angehört. Außerdem sollte man darauf achten, dass die Rechnung später möglichst detailliert ist. Immer sollte man auf eine Quittung oder Behandlungsbescheinigung bestehen.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur in Ländern, in denen Vereinbarungen getroffen sind. Wer in außereuropäische Länder reist, der kann sich nur über eine vorher abgeschlossene private Auslandskrankenversicherung absichern. Sie kostet im Schnitt zwischen fünf und zehn Euro jährlich.

Bei aller Unsicherheit über anfallende Kosten in fremden Ländern, ist doch eines innerhalb Europas gleich geregelt. Der Notruf lautet überall 112.

(wat)
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