Urteil Kurzzeitkennzeichen nicht weiter verkaufen

München (RPO). Die Weitergabe sogenannter Kurzzeitkennzeichen ist verboten, wenn dabei die Zulassungsbehörde nicht informiert wird. Das hat das Oberlandesgerichts München (Az.: 4 StRR 171/10) entschieden, wie die Verkehrsrechtler des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin mitteilen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Firma Kurzzeitkennzeichen, die in aller Regel für Überführungen und Probefahrten genutzt werden, samt Fahrzeugscheinen zum Erwerb angeboten, ohne dies der Zulassungsstelle zu melden.

Das Gericht befand dieses Vorgehen als strafbar: Um dem Missbrauch solcher Kennzeichen für Straftaten vorzubeugen, sei eine Meldung bei der Zulassungsbehörde notwendig. Nur so könne die Zweckbestimmung überprüft werden.

Keine Auswirkung hat das Urteil nach DAV-Auskunft auf den Verkauf von Autos mit normalem Nummernschild. Jeder Halter könne sein Fahrzeug auch weiterhin mit dem Kennzeichen weitergeben.

(tmn/nbe)
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