Recht: Garantie bei Gebrauchtwagen Käufer darf Werkstatt frei wählen

Karlsruhe · Garantieleistungen für Autos sollen Kunden locken und binden. Häufig knüpfen sie Autohersteller und –händler aber an strenge Auflagen. Nicht alle sind gültig, wie der Bundesgerichtshof nun geurteilt hat.

Zehn Tipps zum Gebrauchtwagenkauf
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Foto: gms

Garantieleistungen für Autos sollen Kunden locken und binden. Häufig knüpfen sie Autohersteller und —händler aber an strenge Auflagen. Nicht alle sind gültig, wie der Bundesgerichtshof nun geurteilt hat.

Wer für sein Auto einen kostenpflichtigen Garantievertrag abschließt, darf nicht in der Wahl der Werkstatt für Wartung und Inspektion eingeschränkt werden.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Das gilt selbst dann, wenn die Garantieleistung im Kaufpreis inbegriffen ist.

Geklagt wurde gegen einen Gebrauchtwagenkäufer, der sein Fahrzeug laut Rechnung "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" gekauft hatte. In den Vertragsbedingungen schrieb der Händler, dass Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ihm selbst oder in einer vom Pkw-Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchzuführen seien.

Der Kläger ließ jedoch Arbeiten in einem anderen Betrieb durchführen. Als es später zu einem Schaden am Fahrzeug kam, stellte er die Kosten dem Garantiegeber in Rechnung. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in dritter Instanz urteilte. Die betreffende Klausel im Garantievertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ungültig, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers bei einer falschen Werkstattwahl generell ausschließt, ohne dass die Reparatur bei der Konkurrenz für den Schaden ursächlich gewesen ist.

Diese verbraucherfreundliche Regelung gilt allerdings nur für Fälle, in denen die Garantie kostenpflichtig ist. In diesem Fall reichte dazu allerdings bereits die entsprechende Formulierung auf der Rechnung aus; ein genauer Preis muss nicht ausgewiesen und auch nicht zu beziffern sein.

Das Urteil gilt daher nicht für die üblichen Garantien beim Neuwagenkauf, wohl aber für die sogenannten Anschlussgarantien, wie sie zahlreiche Hersteller gegen Aufpreis im Programm haben. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon ebenfalls unberührt. (Az.: VIII ZR 206/12)

(SP-X)
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