Kassenpatienten Bundessozialgericht kippt Wahltarife der AOK Rheinland
Doppelte Schlappe für die AOK Rheinland: Das Bundessozialgericht verbietet ihr Wahltarife (etwa zum zwei-Bett-Zimmer) und Rabatte (etwa für Kochkurse). Die AOK will nun für die Versicherten Lösungen suchen, 500.000 nutzten die Tarife.
Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen ihren Versicherten keine Extras wie Leistungen im Ausland oder Zwei-Bett-Zimmer als Wahltarif anbieten. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Kassen mit Einzelleistungen in Wettbewerb mit den privaten Krankenversicherungen treten, urteilte das Bundessozialgericht. Es kippte damit die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotenen Wahltarife. Krankenkassen dürfen seit 2007 zwar Wahltarife anbieten, aber nicht in dem Umfang der AOK Rheinland. Sie hatte als erste Kasse Tarife mit einer Kostenerstattung für Krankenbehandlungen im Ausland, für Zuzahlungen sowie Ein- und Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie Leistungen für Zahnersatz und Brillen vorgesehen. Laut AOK nahmen 500.000 Versicherte die Tarife in Anspruch.
Die Continentale Krankenversicherung hielt diese Form der Zusatzleistungen für gesetzwidrigen Wettbewerb. Ihre Berufsfreiheit werde damit verletzt, klagte die private Versicherung. Das Bundessozialgericht schloss sich an. Das Gesetz habe „selektiv und abschließend“ aufgeführt, welche Wahltarife gesetzliche Krankenkassen anbieten dürften. Dazu gehörten etwa Leistungen von Hebammen oder die Versorgung mit rezeptfreien Arzneien. Die von der AOK angebotenen Einzelleistungen seien vom Gesetz nicht gedeckt, entschied das Bundessozialgericht.
Die AOK Rheinland bedauerte das Urteil. „Seit zwölf Jahren haben wir uns für Wahltarife eingesetzt, die Menschen mit Vorerkrankungen und Behinderungen den Zugang zu zusätzlichen Leistungen im Krankheitsfall ermöglichen. Das Urteil des Bundessozialgerichts haben wir deshalb mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen“, sagte AOK-Chef Günter Wältermann. „Wir werden uns nun mit den Betroffenen direkt in Verbindung setzen und zusammen mit Partnern aus der privaten Versicherungswirtschaft einen schnellen Übergang erarbeiten.“
Die AOK musste aber noch eine zweite Schlappe hinnehmen: Das Bundessozialgericht verbietet ihr, Versicherte mit Rabatten von anderen Unternehmen ködern. Solche Werbung etwa für Kochkurse, E-Bikes oder freien Eintritt für Sauna, Klettergärten und Schwimmbäder ist unzulässig, urteilte die Richter (Az: B 1 KR 16/18 R). Hier hatte der Verband der Ersatzkassen die AOK auf Unterlassung verklagt.
Hierzu erklärte AOK-Chef Wältermann: „Krankenkassen dürfen Beitragsmittel nur für gesetzlich vorgegebene Aufgaben ausgeben, das ist vollkommen unstrittig.“ Daran habe sich die AOK Rheinland/Hamburg immer gehalten. Es sei nur darum gegangen, Kunden „Zugang zu qualitativ hochwertigen und preislich attraktiven Angeboten renommierter Anbieter in den Bereichen Gesundheit und Bewegung zu ermöglichen“. Die AOK werde die Rechtsprechung beachten und zugleich Wege suchen, „unseren Kunden in ihren Bemühungen um eine gesundheitsbewusste Lebensführung zu unterstützen“.