Bochum Brustkrebs: Arzt haftet, wenn er die Mammografie zu spät empfiehlt

Empfiehlt ein Arzt einer Patientin zu spät eine Mammografie, haftet er, wenn die Frau in der Zwischenzeit an Brustkrebs erkrankt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins jetzt hinweist (Az.: 3 U 57/13). Geklagt hatte eine Frau, die sich jedes Jahr von ihrem langjährigen Frauenarzt vorsorglich auf Brustkrebs untersuchen ließ.

Nach einer Mammografie 2001 riet der Mediziner ihr, diese Untersuchung 2010 zu wiederholen. Dabei wurden Anzeichen von Brustkrebs entdeckt, und die Frau musste operiert werden. Sie bekam außerdem eine Strahlen- und eine Chemotherapie. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil sie der Ansicht war, dass ihre Erkrankung früher hätte entdeckt werden können.

Die Richter gaben ihr Recht: Der Arzt hätte ihr schon 2008 zur Mammografie raten sollen, weil die Untersuchung zu dem Zeitpunkt als einzig sicheres Verfahren gegolten habe, welches das Risiko eines tödlichen Krankheitsverlaufs verringern konnte. Außerdem stellte das Gericht einen groben Behandlungsfehler fest.

Die Frau, die stets auf eine Minimierung der Brustkrebsgefahr Wert gelegt habe, habe vom Arzt ein Medikament verschrieben bekommen, das das Brustkrebsrisiko steigerte. Es sei wahrscheinlich, dass sich bei einer früheren Krebsdiagnose noch keine Metastasen gebildet hätten und die Behandlung insgesamt weniger belastend gewesen wäre. Das Mammographie-Screening ist ein bundesweites Präventionsprogramm zur Früherkennung von Brustkrebs für alle Frauen zwischen 50 und 69. Der Deutsche Bundestag beschloss im Januar 2002 ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening für alle Frauen dieser Altersgruppe einzuführen.

(DPA-TMN)
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