AG Ulm 3 C 29/05 Bei Autobrand haftet Halter für sämtliche Schäden

Ulm/Hannover (rpo). Entsteht bei einem Auto ein Brand, muss der Halter auch für in der Umgebung entstandene Schäden haften. Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung vollkommen verschuldensunabhängig.

Sie gilt auch, wenn er das Feuer gar nicht direkt verschuldet hat und der Brand von einem Defekt herrührt. Das hat das Amtsgericht Ulm in einem Urteil (Az.: 3 C 29/05) entschieden. In dem Fall hatte ein Halter seinen Wagen vor einem Einkaufszentrum geparkt. Das Fahrzeug fing ohne Fremdeinwirkung Feuer und brannte aus.

Das Feuer und die Löscharbeiten beschädigten ein anderes abgestelltes Auto. Dessen Eigentümer wollte den entstandenen Schaden in Höhe von rund 2.000 Euro vom Halter des ausgebrannten Fahrzeugs ersetzt haben - und bekam vor Gericht Recht.

Ein Auto befinde sich auch dann noch in Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sei, so die Richter. Der Betrieb ende erst, wenn der Wagen an einem Ort "außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums" abgestellt sei.

Die Haftung sei als Preis dafür anzusehen, das dem Halter mit der Benutzung des Fahrzeugs erlaubt werde, eine Gefahrenquelle zu eröffnen.

AG Ulm - Az.: 3 C 29/05

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