Urlaub auf Anordnung Diese 10 Tipps zum Zwangsurlaub müssen Arbeitnehmer jetzt kennen
Zwangsurlaub ist manchmal unausweichlich. Wir haben die zehn wichtigsten Infos zum Thema für Sie zusammengefasst.
Info 1 zum Zwangsurlaub: Das Bundesurlaubsgesetz
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer selbst für die zeitliche Gestaltung seines Jahresurlaubs zuständig. Das wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Ein verordneter Zwangsurlaub muss diverse Voraussetzungen erfüllen.
Info 2 zum Zwangsurlaub: Dringende betriebliche Belange
Dringende betriebliche Belange rechtfertigen das Instrument des Zwangsurlaubs. Was unter diesen Begriff fällt, ist allerdings nicht selten Bestandteil juristischer Erörterungen. Während der Corona-Krise ist die Sachlage hingegen meist relativ eindeutig, da ein Großteil der Unternehmen aufgrund ausbleibender Aufträge in wirtschaftliche Not geraten ist und den üblichen Urlaubsanspruch durch angeordneten Zwangsurlaub zu ersetzen sucht, um Kündigungen zu vermeiden.
Info 3 zum Zwangsurlaub: Nur in Ausnahmefällen
Nicht jede betriebliche Misere rechtfertigt das Anordnen von Zwangsurlaub. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, unternehmerische Risiken zu tragen und für etwaige Ausfälle gewappnet zu sein. Wenn nicht genug Arbeit vorhanden ist, um die Zahl der Beschäftigten zu finanzieren, muss ein Arbeitgeber über betriebliche Maßnahmen nachdenken, um das Problem zu bewältigen. Hier reden wir aber nicht von einer existenzbedrohenden Lage wie bei einer Wirtschaftskrise oder der aktuellen Corona-Pandemie, sondern von Management-Standards, die sich mit Arbeitszeit, Mitarbeiteranzahl, Auftragslage und generell dem Problem der gesunden Unternehmensführung beschäftigen.
Info 4 zum Zwangsurlaub: Zeitliche Begrenzung
Zwangsurlaub darf nicht den gesamten Urlaubsanspruch umfassen. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung, die festlegt, wie lange Zwangsurlaub dauern darf, aber die gängige Rechtsprechung besagt, dass dem Arbeitnehmer mindestens zwei Fünftel des Jahresurlaubs verbleiben sollten, nachdem der Arbeitgeber Zwangsurlaub angeordnet hat.
Info 5 zum Zwangsurlaub: Alternativen
Als Alternativen zu Zwangsurlaub können Überstundenabbau, Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung oder bezahlte Freistellung geltend gemacht werden. Diese Mittel dienen ebenfalls dazu, wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen in der Zeit abzuwenden, in der es nicht genug Arbeit für die Beschäftigten gibt, diese aber auch nicht die Kündigung bekommen sollen.
Info 6 zum Zwangsurlaub: Widerspruch ist schwierig
Gegen Zwangsurlaub kann man sich nur in den seltensten Fällen wehren. Denn normalerweise ist das Vorgehen mit dem Betriebsrat abgesprochen und beruht auf gravierenden betrieblichen Belangen wie sie beispielsweise in der Corona-Krise unzählige Branchen erleiden. Sollte der Zwangsurlaub jedoch nur verordnet werden, weil der Arbeitgeber die Folgen eines kalkulierbaren betrieblichen Risikos nicht tragen will, dann kann man rechtlich dagegen vorgehen.
Info 7 zum Zwangsurlaub: Unbezahlter Zwangsurlaub
Unbezahlter Zwangsurlaub bedarf einer vertraglichen Vorbereitung. Sollte eine entsprechende Formulierung nicht im Arbeitsvertrag stehen, ist unbezahlter Zwangsurlaub nicht erlaubt.
Info 8 zum Zwangsurlaub: Rechte des Arbeitnehmers
Normale Urlaubsplanung ist im Zwangsurlaub kein Problem. Sollte es sich tatsächlich um angeordneten Zwangsurlaub und nicht um eine bezahlte Freistellung handeln, so kann der Arbeitnehmer genauso verfahren wie in dem von ihm selbst geplanten Urlaub.
Info 9 zum Zwangsurlaub: Sonderfall Corona-Krise
In der Corona-Krise ist alles anders. Natürlich ist die Urlaubsplanung bei einer Krise wie der Corona-Pandemie, die mit Aus- und Einreiseverboten sowie einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden ist, nicht so zu handhaben wie ein normaler Urlaub. In diesem Fall bleibt den Arbeitnehmern nichts anderes übrig als sich den Umständen zu fügen und zu akzeptieren, dass ein Großteil des Urlaubsanspruchs damit abgegolten ist.
Info 10 zum Zwangsurlaub: Letztes Mittel Zwangsurlaub
Zwangsurlaub ist ein letztes Mittel, um erlittenen Schaden wieder aufzufangen. Viele Chefs hoffen darauf, dass es nach einer überstandenen Krise wieder genug zu tun gibt. Deshalb möchten sie verhindern, dass ihre Beschäftigten dann in den Urlaub fahren, wenn die Auftragslage wieder brummt und sie gebraucht werden.