Zuschüsse vom Chef

Im Endspurt vor dem Jahresende denken viele Arbeitnehmer daran, wie sie im kommenden Jahr Steuern sparen oder Förderungen kassieren können. Das Gespräch mit dem Chef, etwa auf der Weihnachtsfeier, ist dafür eine gute Gelegenheit. Denn "Sachbezüge" oder Zuschüsse vom Arbeitgeber können erhebliche Vorteile bringen. Bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat kann der Chef Gehaltsextras ohne Steuern leisten Das sind immerhin 528 Euro im Jahr. Zudem muss für dieses Gehalt keine Sozialabgaben gezahlt werden. Der Fiskus erlaubt eine Vielzahl von Möglichkeiten – der Arbeitgeber muss nur mitmachen.

Jobticket Das über den Arbeitgeber bezogene Abo für Busse und Bahnen gilt als begünstigter Sachbezug, wenn die Fahrtausweise den Arbeitnehmern monatlich ausgehändigt werden. Der Grund: Bei der Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug (44 Euro) handelt es sich um einen Monatsbetrag, der nicht einfach auf einen Jahresbetrag von 528 Euro hochgerechnet werden darf. Wird die monatliche Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist die Steuerfreiheit insgesamt verloren. Die Verkehrsbetriebe verschicken mitunter Jahresabos, die vom Arbeitgeber dann für ein Jahr bezahlt werden. Der geldwerte Vorteil fließt somit auf einen Schlag. Das wird von den Finanzbehörden nicht mehr akzeptiert. Keine Probleme haben Arbeitnehmer in Städten mit Verkehrsbetrieben, die monatlich die Fahrausweise verschicken oder elektronische Jahrestickets anbieten, die monatlich freigeschaltet werden.

Waren- und Benzingutscheine Solange der Wert nicht mehr als 44 Euro monatlich beträgt, kann der Arbeitnehmer auch Waren erhalten, die dann nicht als Arbeitslohn gewertet werden. Gutscheine für andere Firmen dürfen keinen Höchstbetrag enthalten, sondern lediglich eine Mengenangabe. Das gilt ebenso, wenn der Arbeitgeber Benzingutscheine für eine Tankstelle ausgibt, etwa einen Gutschein für 25 Liter Benzin. Abgerechnet wird dann zum jeweiligen Tagespreis mit dem Arbeitgeber. Maßgeblich für den Fiskus ist wiederum der Spritpreis zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe. Die Summe aus Spritpreis und Literzahl darf die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) darf auf Tankgutscheinen aber ein Höchstbetrag angeben werden (Az: VI R 21/09). Tankkarten vom Arbeitgeber sind laut einer anderen BFH-Entscheidung ebenfalls erlaubt (Aktenzeichen: VI R 27/09).

Geschenke Auch für Geschenke zu besonderen Anlässen kann das Sachbezugs-Privileg genutzt werden, etwa anlässlich eines Geburtstages, eines Jubiläums oder natürlich zu Weihnachten. Einen Bezug zum Job müssen die Geschenke nicht zwingend haben. Eine gute Flasche Wein, Bücher oder Kinokarten werden gleichermaßen von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Kindergartenzuschuss Ein Arbeitgeber-Zuschuss zum Kindergartenbeitrag für Kinder eines Mitarbeiters ist ohne Höchstbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei, solange das Kind außerhalb des eigenen Haushaltes betreut wird und noch nicht schulpflichtig ist. Dabei kann es sich um eine Krippe aber auch um eine Tagesmutter handeln. In der Regel zahlt der Arbeitgeber direkt an die Einrichtung. Bei Barzuschüssen besteht Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die entsprechende Verwendung nachweist, etwa per Rechnung. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original aufzubewahren. Wichtig: Der Zuschuss kann nur zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden, eine Umwandlung von bestehenden Gehaltsforderungen ist daher nicht möglich.

Fitness Seit dem Jahr 2009 ist ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro jährlich für Gesundheitsförderung möglich, zum Beispiel für Massagen im Betrieb oder externe, vom Arbeitgeber bezahlte Angebote wie etwa Ernährungs- und Abnehmkurse, Stressbewältigung und Entspannung oder Rauchentwöhnung. Die Voraussetzung: Die Gesundheitsmaßnahmen entsprechen dem, was gesetzliche Krankenkassen bereits als Prävention unterstützen

(fintext)
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