Beruf Was tun bei Bespitzelung am Arbeitsplatz?

Schleswig (RPO). Entdeckt ein Arbeitnehmer, dass er von seinem Arbeitgeber überwacht wird, so hat er unter Umständen einen Anspruch auf Unterlassung. Bei schweren Verstößen kann er mit Hilfe eines Anwalts auch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend machen, wie die Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer erklärt. Sind die Überwachungsmaßnahmen besonders unverhältnismäßig gewesen, hat sich der Arbeitgeber eventuell strafbar gemacht und muss mit einer Anzeige rechnen.

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Foto: ddp

Heimliche Videoüberwachungen können zulässig sein, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und andere Mittel zur Aufklärung bereits ausgeschöpft sind, wie die Anwaltskammer einschränkt.

Von den Computern der Mitarbeiter darf der Arbeitgeber dienstlich angewählte Internetadressen und geschäftliche E-Mails speichern. Hat er eine private Nutzung verboten, so darf er kontrollieren, welche Seiten im Internet aufgerufen worden sind. Unzulässig ist es dagegen laut Rechtsanwaltskammer, den Inhalt privater Mails einzusehen. Dies ist nur bei einem konkreten Verdacht erlaubt.

Aufnahmen vom gesprochenen Wort oder Bilder einer Person gehören in den Bereich des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Menschen. Ohne Einverständnis des Betroffenen ist ein solcher Eingriff nur aufgrund schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt.

(AP/seeg)
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