Böse Überraschung vermeiden Vorsicht bei mitarbeitenden Familienangehörigen

München (rpo). In vielen Unternehmen hilft die Familie mit. Und damit alles seine Richtigkeit hat, sind helfende Familienmitglieder oftmals als sozialversicherungspflichtige Angestellte eingesetzt, die auch steuerlich anerkannt sind. Doch trotzdem kann es zu Problemen kommen, wenn die Angehörigen Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen.

Wer Ehegatten oder Kinder in der eigenen Firma beschäftigt, kann unter Umständen eine böse Überraschung erleben. Obwohl alle Abgaben gezahlt worden sind, haben die Angehörigen oft keine Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld. Darauf weist die IT- Handelszeitschrift "ComputerPartner" in ihrer aktuellen Ausgabe hin.

In vielen Familienbetrieben lägen häufig sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse vor, ohne dass diese erkannt würden. "Probleme gibt es immer dann, wenn Familienangehörige vom Fiskus als Mitunternehmer eingestuft werden", sagte Rechtsanwalt Benno Grunewald dem Blatt. Die Einordnung in die Kategorie "Mitunternehmer" setze dabei voraus, dass der Angehörige einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen ausübe beziehungsweise am Erfolg oder Misserfolg der Firma beteiligt sei.

Dabei müsse ein unter steuerlichen Aspekten anerkanntes Beschäftigungsverhältnis nicht notwendigerweise auch sozialversicherungspflichtig sein. So könne beispielsweise das einem Arbeitgeber typische Weisungsrecht bei einem Ehegatten- Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich äußerst zweifelhaft sein, wenn weitere Indizien hinzukämen, wie etwa ein gemeinsames geschäftliches Bankkonto mit beiderseitiger Verfügungsberechtigung oder gemeinsame Unterschriften unter Verträgen.

Punkte überprüfen

"Ebenso hält ein familiäres Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Angestellte das eigentliche Know-how besitzt und der Arbeitgeber lediglich die offizielle Geschäftsführung ausübt, unter sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel dem so genannten Fremdvergleich mit einem normalen Arbeitnehmer nicht stand", erläuterte Grunewald. Auch das schrankenlose Agieren des vermeintlichen Angestellten in Kombination mit Umsatzbeteiligung, Kontoberechtigung und Eigentum des Betriebsgebäudes könne steuerrechtlich als Arbeitsverhältnis, sozialversicherungsrechtlich jedoch als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.

Die Zeitschrift rät mitarbeitenden Familienangehörigen, die Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, in jedem Fall zu prüfen, ob die oben genannten Aspekte auf sie zutreffen. Dies gebe entweder die Sicherheit, Ansprüche tatsächlich erworben zu haben und entsprechend versichert zu sein, oder aber eröffne die Chance, unnötig gezahlte Beiträge erstattet zu bekommen.

(afp)
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