Extra-Einnahmen So verdient man sich im Alter etwas hinzu

Wer seine Rente aufbessern möchte, sollte dabei bedenken, dass aufgrund der Extra-Einnahmen eventuell Steuern gezahlt werden müssen.

Mancher Rentner benötigt mehr Geld zur Existenzsicherung. Andere haben einfach noch viel Spaß am Arbeiten. Dabei sollten Ruheständler jedoch nicht vergessen: Ihre zusätzlichen Einnahmen führen unter Umständen dazu, dass sie Steuern zahlen müssen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Wann sind für Rentner Steuern fällig?

Steuern fallen erst an, wenn die Summe aus zu versteuerndem Renteneinkommen und möglichen weiteren Einkünften den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt 2016 für Ledige 8652 Euro. Wer bislang keine Steuern zahlen musste, sollte bei neuen Nebeneinkünften prüfen, ob künftig Steuern anfallen, empfiehlt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuervereine.

Wie viel darf man als Rentner hinzuverdienen?

Wer mit der Regelaltersgrenze in Rente geht, kann prinzipiell so viel hinzuverdienen, wie er will. Werden schon vor dieser Schwelle Renten bezogen, müssen bestimmte Zuverdienstgrenzen beachtet werden. Überschreitet man diese, werden die Rentenzahlungen anteilig gekürzt.

Welche Zuverdienste sind steuerfrei?

Wer etwas steuerfrei hinzuverdienen will, kann einen Minijob annehmen. Der Arbeitgeber meldet die Anstellung an und entrichtet die Steuern. "Man muss klar vereinbaren, dass man einen Minijob ausübt", betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Zwei Prozent des Zuverdiensts werden gleich direkt vom Arbeitgeber abgeführt. "Die Einkünfte sind dadurch nicht mehr meldepflichtig", erläutert Rauhöft. Ohne diese pauschale Besteuerung dagegen wird der Lohn normal zur Rente dazugerechnet. Die Folge: Es fallen gegebenenfalls Steuern an.

Wann muss eine Steuererklärung gemacht werden?

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aber auch selbstständige Tätigkeiten sind erklärungspflichtig. Vorausgesetzt, man nimmt damit mehr als 410 Euro pro Jahr ein. "Das heißt nicht automatisch, dass auch Steuern fällig sind", betont Klocke. Bleibt das summierte Einkommen aus der Rente und den Einkünften unter dem Grundfreibetrag, dann wird keine Steuer fällig. Rentner, die noch in einem Anstellungsverhältnis sind, für das eine elektronische Steuerbescheinigung ausgestellt wird, sind regelmäßig verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Das kann sich manchmal auch positiv auszahlen: Mit seiner Einkommensteuererklärung kann man dann durchaus etwas von seinen Steuern zurückbekommen.

Was muss man bei der Steuererklärung beachten?

Die Erklärungsformulare sind oft nicht ganz einfach zu verstehen. Es sei aber wichtig, alle Einkünfte korrekt an den richtigen Stellen einzutragen, betont Klocke. Wer die Rente aus verschiedenen Töpfen bezieht - etwa betrieblich, gesetzlich und Riester -, muss die Zahlungen in den entsprechenden Formularen einzeln angeben.

Wie viel Steuern muss man zahlen? Renten werden abhängig vom Renteneintrittszeitpunkt besteuert. Wer zum Beispiel 2015 in Rente ging, musste 70 Prozent der Rentenzahlungen versteuern. 30 Prozent sind der Rentenfreibetrag. Ein Beispiel: Die Bruttorente beträgt 10.000 Euro im Jahr. 3000 Euro wären steuerfrei, 7000 Euro müssten versteuert werden. Dieser Rentenfreibetrag bleibt immer gleich - auch wenn sich die Rentenzahlungen erhöhen. Mit jeder Rentenerhöhung steigt der Anteil des zu versteuernden Einkommens.

2005 lag der Steueranteil noch bei 50 Prozent. 2020 werden es 80 Prozent sein, 2040 schließlich 100 Prozent. Für Rentner, die dann in den Ruhestand gehen, gibt es folglich keinen Rentenfreibetrag mehr.

Auf welchen Wegen lässt sich die Steuerlast senken?

Die Steuerlast hängt auch davon ab, welche Ausgaben in der Steuererklärung eingetragen werden. So können etwa Zuzahlungen zu Brillen, Zahnersatz oder Kuren steuermindernd angesetzt werden. Das Finanzamt errechnet dann aus allen Einnahmen abzüglich der Ausgaben die zu zahlende Steuer.

Wie alle Steuerpflichtigen können Rentner Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Wer allerdings keine Zuverdienste hat, wird in der Regel nur den Pauschalbetrag von 102 Euro geltend machen können, sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfe. Bei den Sonderausgaben können dagegen mitunter einige Posten von der Steuer abgesetzt werden - etwa der Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung, Zahlungen zur Haftpflichtversicherung, Kirchensteuer oder Spenden. Das Gleiche gilt etwa auch für den Behindertenpauschbetrag.

(RP)
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Verweigert ein Arbeitnehmer die Teilnahme an regelmäßigen betriebsärztlichen Untersuchungen, so kann er freigestellt und sein Gehalt einbehalten werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Fall eines Mannes entschieden, der mehr als zehn Jahre lang als Kranführer tätig und in dieser Zeit nicht einmal ärztlich untersucht worden war. Die Firma verlangte nun Urinproben und den Besuch beim Arzt. Der Arbeitnehmer verweigerte dies jedoch und verwies auf die langjährige Praxis. Er sei nicht krank und deshalb uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Firma bestand auf die Untersuchung, stellte den Mitarbeiter frei und zahlte kein Gehalt mehr. Gegen diese Anordnung klagte der Angestellte vergeblich. Es gehe bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. (ArG Frankfurt am Main, 7 Ca 1552/11)
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