Scheinselbstständigkeit So setzen sich freie Mitarbeiter zur Wehr

Berlin · Kurierfahrer, Versicherungsvertreter oder Lektoren: In diesen Berufen gibt es viele, die als freie Mitarbeiter tätig sind. Bei ihnen ist die Gefahr groß, in die Scheinselbstständigkeit abzurutschen. Doch Freie können sich dagegen wehren.

Scheinselbstständigkeit: So setzen sich freie Mitarbeiter zur Wehr
Foto: dpa, Andrea Warnecke

"Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir einen freien Mitarbeiter." So oder so ähnlich könnte eine Stellenanzeige lauten, die schnurstracks in die Scheinselbstständigkeit führt. Das Problem kennen vor allem Versicherungsvertreter, Journalisten oder Kurierfahrer. Aber auch Berufstätige in der Film- und Fernsehbranche oder Pflegekräfte wie Honorarärzte haben davon meist schon gehört. "Scheinselbstständigkeit tritt überall dort auf, wo typischerweise freiberuflich gearbeitet wird", erklärt Christian Götz von der Gewerkschaft Verdi in Berlin.

Scheinselbstständige sind Personen, die gegenüber dem Staat als selbstständige Unternehmer auftreten. In Wahrheit arbeiten sie aber wie ein Festangestellter. Gesetzlich ist das verboten. Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsabgaben zahlen - etwa für die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Bei Scheinselbstständigkeit führt der Arbeitgeber keine Sozialabgaben ab. Der freie Mitarbeiter ist ja auf dem Papier selbstständig. Er müsste das aber tun, erläutert Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.

Für freie Mitarbeiter ist die Scheinselbstständigkeit meist ein schlechter Deal: Sie müssen sich selbst krankenversichern und haben später geringere Rentenansprüche. Auch andere Arbeitnehmerrechte wie Tariflohn, Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub oder Lohnfortzahlung werden ihnen vorenthalten. Doch wann liegt Scheinselbstständigkeit vor? Oft sind die Verhältnisse so unterschiedlich, dass eine Abgrenzung nicht immer trennscharf möglich ist. Ein Indiz kann sein, dass ein Selbstständiger nur einen Auftraggeber hat - oder er erledigt bei ihm genau die gleichen Arbeiten wie ein Angestellter. Die beiden zentralen Kriterien sind, ob Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter weisungsbefugt sind und inwieweit der Mitarbeiter in der Firma eingebunden ist, erklärt Götz.

Selbstbestimmung

Ein Selbstständiger könne im Gegensatz zum Scheinselbstständigen frei bestimmen, wann, wie und wo er einen Auftrag bearbeitet, erklärt Götz von Verdi. Selbstständige trügen das volle unternehmerische Risiko, ergänzt Manthey den grundsätzlichen Unterschied. Neben der eigenen Arbeitskraft setzten sie auch Eigenkapital ein. Eine abhängige Beschäftigung liege dagegen vor, wenn jemand nicht selbst über seine Arbeitskraft verfügen kann, sagt Tim Varlemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Straffe Zeitvorgaben durch den Arbeitgeber sprächen dafür, meint Götz. Dasselbe gelte, wenn Berufstätige Arbeitsmittel wie einen Computer des Auftraggebers benutzen.

Erfüllen Mitarbeiter diese Kriterien, sind aber auf dem Papier selbstständig, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Doch wie können Betroffene dann nun gegenüber dem Arbeitgeber ihre Rechte als Mitarbeiter einfordern? Anwalt Varlemann rät, sich an die Clearingstelle der Rentenversicherung zu wenden. Dort kann der Betroffene prüfen lassen, ob der Arbeitgeber Sozialbeiträge für ihn abführen muss. "Wir überprüfen, was für eine abhängige und was für eine selbstständige Tätigkeit spricht und welche Merkmale überwiegen", erläutert Manthey.

Rückzahlungspflicht

Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, tritt die jeweilige Kasse an den Arbeitgeber heran und zieht die Beiträge nachträglich ein. Das kann für den Arbeitgeber unter Umständen richtig teuer werden. Mancher muss für mehrere Jahre nachzahlen. Doch auch der Scheinselbstständige selbst wird zur Kasse gebeten - seine Rückzahlungspflicht ist aber auf einige Monate begrenzt. Ist die Sozialversicherungspflicht festgestellt worden, hat der Scheinselbstständige jedoch anschließend die gleichen Rechte und Pflichten wie ein normaler Arbeitnehmer, erklärt Manthey. Zumindest in der Theorie. In der Praxis bleibt Berufstätigen in der Regel nichts anderes übrig, als einen Arbeitsvertrag einzufordern, um die gleichen Rechte zu bekommen. Lehnt der Arbeitgeber das ab, bleibt Betroffenen als letzte Möglichkeit nur, sich einzuklagen.

Doch das sei oft nicht leicht, warnt Varlemann. Der Jurist hat schon mehrere Mandanten in Fällen von Scheinselbstständigkeit vor Gericht vertreten. "Der Mitarbeiter muss vor Gericht nachweisen, dass er Arbeitnehmer ist und kein Selbstständiger." Das gelinge oft nicht. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Rahmenvertrag über freie Mitarbeit vorliege. Außerdem kann eine Klage teuer werden. "Da kommen schnell mal 3000 bis 4000 Euro zusammen", sagt Varlemann. Beim Arbeitsgericht bekommen Kläger das Geld in der ersten Instanz außerdem selbst dann nicht erstattet, wenn sie den Prozess gewonnen haben. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn eine Privatrechtsschutzpolice für Selbstständige abgeschlossen wurde.

Ob die Klage erfolgreich ist, sei außerdem schwer vorherzusehen: "Bis 1999 mussten drei von fünf Kriterien erfüllt werden, um als scheinselbstständig zu gelten", sagt Varlemann. Heute komme es vor allem auf die Gesamtschau an. "Damit hat der Richter einen größeren Ermessensspielraum." Ausgang ungewiss. Der Gang vor Gericht will also gut überlegt sein. Wer sich darauf einlässt, sollte sich im Vorfeld gut beraten lassen - und alle anderen Mittel ausgeschöpft haben.

(dpa)
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