Schöner Schreibtisch Am Arbeitsplatz heimisch fühlen

Persönliche Gegenstände können das Büro aufhübschen und gemütlich machen. Der Arbeitgeber kann hier jedoch Grenzen setzen. Was ist also erlaubt?

Die wenigsten Arbeitgeber verbieten persönliche Gegenstände auf dem Schreibtisch, sofern sie nicht Brand- oder Arbeitsschutz gefährden.

Die wenigsten Arbeitgeber verbieten persönliche Gegenstände auf dem Schreibtisch, sofern sie nicht Brand- oder Arbeitsschutz gefährden.

Foto: Getty Images/iStockphoto/Dragos Condrea

Private Fotos, ein paar Pflanzen und Urlaubskarten von Kollegen – viele Arbeitnehmer möchten ihren Arbeitsplatz individuell und so angenehm wie möglich gestalten. Grundsätzlich gibt es keine konkreten gesetzlichen Regelungen hinsichtlich privater Gegenstände im Büro. „Das Hausrecht verleiht dem Arbeitgeber das Recht, über alle Vorgänge in seinen Räumen zu verfügen“, erklärt Jan Paul Seiter von der Anwaltskanzlei Janzen in Hamburg. „Demgegenüber steht das Persönlichkeitsrecht des Angestellten, das ihm erlaubt, den persönlichen Bereich seines täglichen Aufenthaltsorts selbstständig auszustatten.“

Der Arbeitgeber kann jedoch Gegenstände grundsätzlich verbieten, wenn diese eine Gefahr für Personen und Betriebsräume darstellen. Dabei spielen die Vorgaben des Arbeitsschutzes und insbesondere des Brandschutzes eine wichtige Rolle. Ein Beispiel sind Elektrogeräte: „Die Betriebssicherheitsverordnung und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung geben vor, dass Elektrogeräte im Unternehmen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie von einer Elektrofachkraft auf ihre Sicherheit hin überprüft wurden“, betont Seiter. „Es dürfen daher nur Geräte verwendet werden, die betriebssicher sind und den elektrotechnischen Regeln entsprechen.“ Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungsgelder. Private Elektrogeräte am Arbeitsplatz können durch den Arbeitgeber daher grundsätzlich verboten werden.

Privates Mobiliar kann ebenfalls eine Gefahrenquelle darstellen und den Arbeitsschutz beeinträchtigen. Zudem verändern eigene Möbelstücke das grundsätzliche Erscheinungsbild des Betriebs. Oftmals hat daher das Interesse des Arbeitgebers an einer Einheitlichkeit Vorrang. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Januar 2016 gilt dies auch dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit zur Erhaltung der Dienstfähigkeit angeführt wird. „Im entschiedenen Fall war ein privates Laufband im Dienstzimmer einer Beamtin aufgestellt worden“, berichtet Jan Paul Seiter. „Das Gericht stellte darauf ab, dass ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften und eine erheblich erhöhte Unfallgefahr zu berücksichtigen sind.“ Der Arbeitgeber kann darüber hinaus auch private Gegenstände verbieten, die andere Arbeitnehmer und Kunden diskriminieren, beleidigen oder stören. Beispiele sind etwa Pin-up-Bilder. Andere Regelungen können für den absolut privaten Bereich, wie einen Spind oder Schrank, gelten.

Duldet der Arbeitgeber private Gegenstände am Arbeitsplatz über einen längeren Zeitraum und fallen diese Gegenstände nicht unter ein grundsätzliches Verbot, so kann der Arbeitnehmer unter Umständen auch künftig eine Duldungspflicht des Arbeitgebers geltend machen. Experten sprechen hierbei von sogenannter betrieblicher Übung. „Eine allgemeinverbindliche Regel, nach welchem Zeitraum einer Duldung von privaten Gegenständen am Arbeitsplatz ein Anspruch der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung gegeben ist, gibt es allerdings nicht“, sagt Rechtsanwalt Seiter. „Besteht ein Betriebsrat, so kann die Frage der Gestaltung des Arbeitsplatzes mit privaten Gegenständen auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.“

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