Urteil Schlechte Leistung kein Kündigungsgrund

Hamm (RPO). Leiste ein Mitarbeiter schlechtere Arbeit als seine Kollegen, so ist das kein Kündigungsgrund. Ein vergleichsweise schlechtes Abschneiden sei kein Beleg dafür, dass ein Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.

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Foto: AP

In dem Fall ging es um einen Mann, der in der Verpackungsabteilung eines Betriebs der Pharmaindustrie arbeitete, meldet das "Personalmagazin" (Ausgabe 4/2010). Der Arbeitgeber hatte ihm unter anderem vorgeworfen, Qualitätskontrollen nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.

Der Mitarbeiter wandte dagegen ein, dass solche Fehler all seinen Kollegen hin und wieder unterliefen. Der Arbeitgeber bewertete die Nachlässigkeiten dagegen als besonders schwere Pflichtverstöße. Er kündigte dem Beschäftigten daher, nachdem er ihn mehrfach abgemahnt hatte.

Das stuften die Richter als unzulässig ein. Denn der Arbeitgeber sei den Nachweis einer "Schlechtleistung" des Mitarbeiters schuldig geblieben. Ob eine Leistung als solche anzusehen ist, richte sich auch nach dem persönlichen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer müsse tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann, erläuterten die Richter. Ob er dieser Pflicht nachkommt, lasse sich nicht ohne weiteres anhand von starren Leistungskriterien messen. In einer Gruppe von Beschäftigten sei schließlich immer einer das Schlusslicht.

(tmn/mais)
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