Das Arbeitsverhältnis beenden 10 Fakten zum Thema Kündigung
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Beide Seiten müssen für eine ordentliche Kündigung die jeweils geltenden Kündigungsfristen einhalten. Arbeitgeber haben darüber hinaus laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Gründe anzuführen. In seltenen Fällen sind auch außerordentliche Kündigungen möglich.
Fakt 1 über Kündigungen: Kündigung nur schriftlich möglich
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 623 vor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer schriftlich per Brief zu erfolgen hat. Die Mitteilung per E-Mail, SMS oder Fax ist nicht rechtskräftig.
Fakt 2 über Kündigungen: Formale Regeln beachten
Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das Kündigungsschreiben eines Arbeitnehmers muss mindestens die eigene Adresse, die Kontaktperson der Firma, das Datum sowie die eigenhändige Unterschrift aufweisen. Der Inhalt muss im Betreff sowie im Anschreiben eindeutig formuliert werden.
Fakt 3 über Kündigungen: Kündigungsschreiben persönlich übergeben
Erst mit dem Zugang der Kündigung ist diese rechtswirksam. Im besten Fall wird der Brief daher persönlich übergeben und der Eingang quittiert.
Fakt 4 über Kündigungen: Gesetzliche Kündigungsfrist berücksichtigen
Ist in einem Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung keine Kündigungsfrist vereinbart worden, gelten laut § 622 BGB Abs. 1 die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht. Diese liegen bei vier Wochen für Angestellte. Für Arbeitgeber verlängern sich in der Regel die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Fakt 5 über Kündigungen: Verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit
In der maximal sechs Monate dauernden Probezeit beträgt die Kündigungsfrist laut § 622 BGB Abs. 3 nur zwei Wochen zu jedem beliebigen Wochentag. Nach Ablauf der Probezeit gilt die Frist von vier Wochen.
Fakt 6 über Kündigungen: Arbeitgeber muss Entlassung aufgrund des KSchG begründen
Arbeitnehmer unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss in diesem Fall den gesetzlichen Gründen des KSchG genügen. Laut Arbeitsrecht können verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe angegeben werden.
Fakt 7 über Kündigungen: Was sind verhaltensbedingte Gründe?
Verstöße gegen den Arbeitsvertrag zählen zu verhaltensbedingten Kündigungsgründen. Beispiele sind neben Diebstahl oder Unterschlagung auch ausdrückliche Arbeitsverweigerung oder stetes Zuspätkommen.
Fakt 8 über Kündigungen: Betriebsbedingte Kündigungen prüfen
Reduziert sich der Arbeitsbedarf beispielsweise aufgrund von Auftragsmangel, Umstrukturierungen oder Schließungen dauerhaft, kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen. Dies ist nur möglich, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Weiterhin muss der Arbeitgeber soziale Kriterien, wie Alter oder Betriebszugehörigkeit berücksichtigen.
Fakt 9 über Kündigungen: Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Bei einer außerordentlichen Kündigung, die nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden kann, erfolgt eine fristlose Kündigung. Hierfür sind besonders schwerwiegende Gründe anzugeben, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ermöglichen.
Fakt 10 über Kündigungen: Kündigungsschutzklagen rechtzeitig einreichen
Wer eine ordentliche Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage ergeben. Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung rechtswirksam.