Recht & Arbeit

Entlassungsgrund In (Klein-)Betrieben, für die der gesetzliche Kündigungsschutz nicht gilt, wird nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn den Beschäftigten "krankheitsbedingt gekündigt" wird.

Dies bekam eine Arzthelferin zu spüren, die "wiederholt arbeitsunfähig krank" war und deshalb entlassen wurde, ohne dass die in solchen Fällen sonst übliche Prüfung vorgenommen wurde, ob das voraussichtlich auch für die Zukunft so zu erwarten wäre. Und ferner ohne Prüfung der "Sozialverträglichkeit" mit Blick auf Kolleginnen und Kollegen in der Praxis. Hier hatte der Arbeitgeber sogar während einer Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin gekündigt, was vom Gericht als rechtens anerkannt wurde. (LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 89/16)

Elternzeit Junge Mütter, die die bis zu dreijährige Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen den Zeitraum dafür nicht schon zu Beginn bis ins Einzelne festlegen. Entschließen sie sich zum Beispiel nach zwei Jahren, bei ihrem Arbeitgeber für den Rest der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen, so darf der Chef dies nicht ausnahmslos mit der Begründung verweigern, er habe bereits für die vollen drei Jahre zu erwartender Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt. Hat die Mitarbeiterin nämlich schon zu Beginn der Elternzeit diese Möglichkeit mit dem Antrag angesprochen, so hätte er bei der Einstellung der weiteren Beschäftigten bereits eine entsprechende Möglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung mit dieser - wenn auch lose - vereinbaren können. (ArG Köln, 11 Ca 7300/17)

Entfernungspauschale Führt der an sich kürzeste Weg zur Arbeitsstelle über eine Strecke, für die Gebühren zu zahlen sind - im verhandelten Fall bei der Fahrt durch einen Maut-Tunnel -, so darf für die steuerliche Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke nicht ein "kostenfreier" Umweg maßgebend sein, sondern nur die "Maut-Strecke" . Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn der längere Weg der "verkehrsgünstigste" gewesen wäre, so der Bundesfinanzhof. Die Tunnel-Route hätte vom Arbeitnehmer auch dann steuersparend angesetzt werden können, wenn ihm die Mautgebühren vom Arbeitgeber erstattet worden wären. Für das Finanzamt entscheidend sei, dass für die Steuerersparnis nur die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend sei. (BFH, VI R 49/13)

(bü)
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