Recht & Arbeit

Bezahlung Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es zwischen Männern und Frauen keine unterschiedliche Bezahlung geben darf, wenn sie die gleiche Arbeit verrichten. In dem konkreten Fall konnte eine auf diese Weise benachteiligte Frau eine Nachzahlung der Lohndifferenz sowie eine Entschädigungszahlung durchsetzen. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Das Argument des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiterin während ihrer Beschäftigung bekannt gewesen sei, dass die männlichen Produktionsmitarbeiter einen höheren Lohn erhielten, zog nicht. Wegen des Geschlechts darf niemand diskriminiert werden. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 616/15)

Bezahlung Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es zwischen Männern und Frauen keine unterschiedliche Bezahlung geben darf, wenn sie die gleiche Arbeit verrichten. In dem konkreten Fall konnte eine auf diese Weise benachteiligte Frau eine Nachzahlung der Lohndifferenz sowie eine Entschädigungszahlung durchsetzen. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Das Argument des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiterin während ihrer Beschäftigung bekannt gewesen sei, dass die männlichen Produktionsmitarbeiter einen höheren Lohn erhielten, zog nicht. Wegen des Geschlechts darf niemand diskriminiert werden. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 616/15)

Abfindung Eine an das Lebensalter anknüpfende Berechnung von Abfindungen in einem Sozialplan verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Deshalb ist die unterschiedliche Berechnung einer Sozialplanabfindung für Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, rechtswirksam - auch wenn darin für Ältere eine Ungleichbehandlung liegt. Begründung: Sozialpläne haben eine "zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion". (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 271/13)

Einstellung Die Tätowierung eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst darf nicht als Eignungsmangel angesehen werden, solange sie nicht als unkorrekt oder unseriös gilt. Dies ist insbesondere der Fall "bei Tätowierungen von minderer Größe und ohne besondere Symbolik". Hier wurde eine dezente Tätowierung am Unterarm nicht als "störend" angesehen, da sie heute nicht mehr "als Ausdruck einer überzogenen Individualität" angesehen werde. (VwG Köln, 19 L 933/12)

Urlaubsrecht Auch ein "Beschäftigungsverbot kann "urlaubsreif" machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine werdende Mutter, die vor Beginn ihres Beschäftigungsverbotes einen Urlaubsantrag gestellt (und diesen auch genehmigt bekommen) hatte, diesen Urlaub nach der Schutzfrist oder im folgenden Urlaubsjahr beanspruchen kann (bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Form einer Bar-abgeltung). Es sei, so das BAG, ohne Bedeutung, ob sich die Frau trotz des Beschäftigungsverbots hätte "erholen" können. (BAG, 9 AZR 575/15)

(bü)
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