Recht & Arbeit

Keylogger Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer eines Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig. Dies allerdings nur dann nicht, "wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht". Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es reicht also für eine solche Maßnahme nicht aus, wenn der Arbeitgeber die Installation zuvor der Belegschaft mitgeteilt hat. Mit dieser Begründung wurde die Kündigung eines Mitarbeiters rückgängig gemacht, weil die vom Arbeitgeber gewonnenen Daten nicht "im gerichtlichen Verfahren verwertet werden" durften. Und auch die vom Mitarbeiter eingeräumte Privatnutzung habe nicht zur Kündigung führen dürfen, weil eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. (BAG, 2 AZR 681/16)

Keylogger Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer eines Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig. Dies allerdings nur dann nicht, "wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht". Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es reicht also für eine solche Maßnahme nicht aus, wenn der Arbeitgeber die Installation zuvor der Belegschaft mitgeteilt hat. Mit dieser Begründung wurde die Kündigung eines Mitarbeiters rückgängig gemacht, weil die vom Arbeitgeber gewonnenen Daten nicht "im gerichtlichen Verfahren verwertet werden" durften. Und auch die vom Mitarbeiter eingeräumte Privatnutzung habe nicht zur Kündigung führen dürfen, weil eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. (BAG, 2 AZR 681/16)

Stellenanzeige Die Stellenanzeige eines Callcenters, in dem telefonische Anfragen von EDV-Nutzern bearbeitet werden, darf mit der Anforderung "hohe Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache" geschaltet werden. Damit werden Ausländer nicht unzulässig diskriminiert. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem sich ein ausländischer Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt fühlte. Zwar setze ein "hoher Grad an Kommunikationsfähigkeit" voraus, dass der Kommunizierende die Sprache gut beherrsche. Perfekte oder muttersprachliche Kenntnisse seien jedoch nicht Voraussetzung. Auch kann eine Person, der gelegentlich Grammatikfehler unterlaufen, gleichwohl über eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit verfügen und bei der Stellenbesetzung berücksichtigt werden. (Hessisches LAG, 14 Sa 1075/14)

Arbeitsunfall Kann ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall seine bisherige Tätigkeit (hier im Schließ- und Objektdienst) nicht mehr ausüben, arbeitet er aber im selben Unternehmen an anderer Stelle (hier im Pfortendienst) weiter, so steht ihm wegen des Arbeitsunfalls kein Verletztengeld (mehr) zu. Dass es sich dabei um eine leichtere Tätigkeit handelte, spielt keine Rolle, so das Gericht. Mit der Aufnahme dieser Arbeit habe er sich selbst für "arbeitsfähig" erklärt. (LSG Baden-Württemberg, L 6 U 1655/16)

(bü)
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