Recht & Arbeit
Pflichtverletzung Plant ein Leitender Angestellter den Wechsel in ein anderes Unternehmen und schickt interne Betriebsunterlagen (hier mit Informationen zu Kundendaten und Projekten) per E-Mail an seinen Privat-Account, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus. Das Argument, er habe die E-Mails "zur Ausführung geschäftlicher Interessen" weitergeleitet, zog nicht. (LAG Berlin-Brandenburg, 7 Sa 38/17)
Pflichtverletzung Plant ein Leitender Angestellter den Wechsel in ein anderes Unternehmen und schickt interne Betriebsunterlagen (hier mit Informationen zu Kundendaten und Projekten) per E-Mail an seinen Privat-Account, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus. Das Argument, er habe die E-Mails "zur Ausführung geschäftlicher Interessen" weitergeleitet, zog nicht. (LAG Berlin-Brandenburg, 7 Sa 38/17)
Meinungsäußerung Die grobe Beleidigung eines Arbeitskollegen (hier eines türkisch-stämmigen Mannes), "die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten", können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht etwa auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn dieses schütze weder vor Formalbeleidigungen noch vor bloßen Schmähungen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant. Jedoch sei der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, anstelle einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung auszusprechen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, so das Gericht. (LAG Hamm, 15 Sa 1358/16)
Nachtzulage Zahlt ein Arbeitgeber neben dem Grundgehalt eine pauschale Zulage (hier in Höhe von 120 Euro) pro Monat, womit anfallende Nacht-, Sonntags oder Feiertagsarbeit unabhängig davon entschädigt werden soll, ob entsprechend lange jeweils an den betreffenden Tagen gearbeitet wurde, so handelt es sich um einen Betrag, der auf den gesetzlichen Mindestlohn (von aktuell 8,84 Euro pro Stunde) anzurechnen ist. Die Zulage sei dem Mindestlohn "funktionell gleichwertig", so das Gericht. (LAG Hamm, 11 Sa 78/16)
Verspätung Kommt ein Examenskandidat, der bereits einmal die Prüfung nicht bestanden hatte, bei seinem letzten Versuch auch nur fünf Minuten zu spät zum Prüfungsgespräch, so kann das das "Aus" bedeuten. Denn sind die Türen des Prüfungsraumes bereits geschlossen, so ist er von der Prüfung insgesamt ausgeschlossen und hat - nach dem Scheitern bereits im ersten Anlauf - die Prüfung insgesamt und endgültig nicht bestanden. (OVG Nordrhein-Westfalen, 14 A 2441/16)