Recht & Arbeit

Betriebsrente Teilzeitkräfte üben im Regelfall qualitativ die gleichen Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes aus wie die Vollzeitbeschäftigten. Das bedeutet für eine vom Arbeitgeber angebotene betriebliche Altersversorgung, dass Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Ausnahme: Es bestehen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Das Bundesarbeitsgericht: Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt. Teilzeitarbeit unterscheidet sich aber von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. (BAG, 3 AZR 526/14)

(bü)
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