Recht & Arbeit

Kündigungsfrist Wird eine Kündigungsfrist auf Betreiben des Arbeitgebers weit über die Zeit hinaus verlängert, die das Bürgerliche Gesetzbuch für langjährige Arbeitsverhältnisse vorsieht, so braucht der betroffene Arbeitnehmer diese Frist nicht einzuhalten - selbst dann nicht, wenn sie auch für den Arbeitgeber gilt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mitarbeiters in einem Speditionsbetrieb entschieden. Für ihn war die Kündigungsfrist in beiderseitigem Einvernehmen auf drei Jahre verlängert worden - in Verbindung mit einer spürbaren Gehaltserhöhung. Als der Arbeitnehmer feststellte, dass sein Chef auf den Firmencomputern ein Programm zur Überwachung des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter installiert hatte, kündigte er sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der dreijährigen Frist. Das BAG wies die vom Arbeitgeber dagegen erhobene Klage ab: Der Mitarbeiter sei durch die Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt, weil sie eine "unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit" darstelle. (BAG, 6 AZR 158/16)

Kündigungsfrist Wird eine Kündigungsfrist auf Betreiben des Arbeitgebers weit über die Zeit hinaus verlängert, die das Bürgerliche Gesetzbuch für langjährige Arbeitsverhältnisse vorsieht, so braucht der betroffene Arbeitnehmer diese Frist nicht einzuhalten - selbst dann nicht, wenn sie auch für den Arbeitgeber gilt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mitarbeiters in einem Speditionsbetrieb entschieden. Für ihn war die Kündigungsfrist in beiderseitigem Einvernehmen auf drei Jahre verlängert worden - in Verbindung mit einer spürbaren Gehaltserhöhung. Als der Arbeitnehmer feststellte, dass sein Chef auf den Firmencomputern ein Programm zur Überwachung des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter installiert hatte, kündigte er sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der dreijährigen Frist. Das BAG wies die vom Arbeitgeber dagegen erhobene Klage ab: Der Mitarbeiter sei durch die Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt, weil sie eine "unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit" darstelle. (BAG, 6 AZR 158/16)

Dienstkleidung Arbeitnehmer, die während ihrer Arbeitsschichten Dienstkleidung anziehen, die ihnen allerdings nicht vorgeschrieben ist, tun dies unbezahlt. Das heißt: Zieht ein solcher Arbeitnehmer (hier ein Lokführer) morgens im Betrieb die Dienstkleidung an und abends wieder aus, so kann er für die dafür nötige Zeit keine Bezahlung durch seinen Arbeitgeber verlangen. Begründung: Es steht ihm frei, sich bereits vor Schichtbeginn an- und erst zu Hause wieder auszuziehen. Das sei nicht aufwendiger, als würde er - wie es ihm freigestanden habe - private Kleidung an- beziehungsweise ausziehen. (LAG Rheinland-Pfalz; 3 Sa 499/16)

Boni Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer bereits verdiente Treueboni nicht gezahlt bekommen soll, wenn er vor einem bestimmten Stichtag kündigt, benachteiligt ihn unangemessen und ist deshalb unwirksam. Begründung: Sie führt "zu einer übermäßig langen, die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise beeinträchtigenden Bindungsdauer". Dies hier auch deshalb, weil die Regelung nicht differenziere, aus welchem Grund die Eigenkündigung des Arbeitnehmers erfolge. Im konkreten Fall wurde das Gehalt mehrfach unpünktlich beziehungsweise gar nicht gezahlt. (LAG Nürnberg, 3 Sa 426/15)

(bü)
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