Recht & Arbeit

Nachtarbeit Wird in einem Unternehmen auch nachts gearbeitet, so hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen", falls ein Tarifvertrag keine andere Regelung vorsieht. Diese unbestimmte gesetzliche Regelung kann unterschiedlich interpretiert werden - je nach Situation, etwa der Dauer solcher Nachtschichten. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die gesetzliche Vorgabe in einen angemessenen "Regelnachtarbeitszuschlag" von 25 Prozent für Dauer-Nachtarbeit (hier im Paketdienst) festgelegt. (LAG Hamburg, 6 Sa 106/13)

(bü)
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