Recht & Arbeit

Arbeitszeit Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat gegen einen Beamten im Führungsdienst der Feuerwehr entschieden, seine Bereitschaft auch außerhalb der Feuerwache als Arbeitszeit anzuerkennen. Er könne nicht verlangen, dass die Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle voll als Arbeitszeit anerkannt werde, urteilte das Gericht. Es handle sich lediglich um eine Rufbereitschaft. Hier ging es um einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst, der zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache stattfindet, aber auch daheim außerhalb der Dienstzeiten (zwischen 17 Uhr und 8 Uhr morgens sowie an Wochenenden und an Feiertagen) - mit Diensthandy und -wagen. Trotz der Einschränkungen, dass der Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählbar sei und verschiedene Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien, könnten die Beschränkungen letztlich nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 1117/16)

Arbeitszeit Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat gegen einen Beamten im Führungsdienst der Feuerwehr entschieden, seine Bereitschaft auch außerhalb der Feuerwache als Arbeitszeit anzuerkennen. Er könne nicht verlangen, dass die Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle voll als Arbeitszeit anerkannt werde, urteilte das Gericht. Es handle sich lediglich um eine Rufbereitschaft. Hier ging es um einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst, der zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache stattfindet, aber auch daheim außerhalb der Dienstzeiten (zwischen 17 Uhr und 8 Uhr morgens sowie an Wochenenden und an Feiertagen) - mit Diensthandy und -wagen. Trotz der Einschränkungen, dass der Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählbar sei und verschiedene Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien, könnten die Beschränkungen letztlich nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 1117/16)

Befristung Besteht in einem Unternehmen ein "betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung" eines Arbeitnehmers nur "vorübergehend", so kann ein Arbeitsvertrag mit ihm befristet abgeschlossen werden. Dies dann, wenn bei Beginn der Tätigkeit "nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass nach dem geplanten Ende des Arbeitsvertrages für die Beschäftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht". Entsprechend kann aber nicht argumentiert werden, wenn es um die Tätigkeit als Sprachförderlehrer für Kinder in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende geht: Ob und in welchem Umfang zukünftig in einer solchen Einrichtung Aufgaben der Sprachförderung wahrgenommen werden, reiche dafür nicht aus, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 360/16)

Kündigungsschutz Geht eine Arbeitnehmerin (hier eine Ärztin) nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit und nimmt sie in diesem Zeitraum eine befristete Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, so gilt für dieses Arbeitsverhältnis nicht der bei Elternzeit übliche Kündigungsschutz, da die Babypause nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts nur mit der Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber zusammenhängt. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 596/04)

(bü)
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