Recht & Arbeit

Arbeitszeit Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat gegen einen Beamten im Führungsdienst der Feuerwehr entschieden, seine Bereitschaft auch außerhalb der Feuerwache als Arbeitszeit anzuerkennen. Er könne nicht verlangen, dass die Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle voll als Arbeitszeit anerkannt werde, urteilte das Gericht. Es handle sich lediglich um eine Rufbereitschaft. Hier ging es um einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst, der zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache stattfindet, aber auch daheim außerhalb der Dienstzeiten (zwischen 17 Uhr und 8 Uhr morgens sowie an Wochenenden und an Feiertagen) - mit Diensthandy und -wagen. Trotz der Einschränkungen, dass der Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählbar sei und verschiedene Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien, könnten die Beschränkungen letztlich nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 1117/16)

(bü)
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