Probezeit hat Auswirkung auf Kündigungsfrist

Beginnt ein neues Arbeitsverhältnis, vereinbaren Chef und Arbeitnehmer in der Regel eine Probezeit. Sie hat Auswirkungen auf die Länge der Kündigungsfrist: Während außerhalb der Probezeit gesetzlich eine Frist von mindestens vier Wochen gilt, sind es innerhalb der Kennenlernphase nur zwei.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Der gesetzliche Kündigungsschutz beginnt immer erst nach sechs Monaten. Der Arbeitgeber kann also dem Arbeitnehmer im ersten halben Jahr des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen kündigen - auch wenn die Probezeit drei oder neun Monate dauert.

Für den Kündigungsschutz ist entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber besteht. Ist jemand zum Beispiel für sechs Monate als Praktikant bei einer Firma beschäftigt und erhält dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag, gilt sein Kündigungsschutz ab dem ersten Tag.

(tmn)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort