Jetzt auch offiziell: Alonso sagt allen ab und bleibt Trainer in Leverkusen
EILMELDUNG
Jetzt auch offiziell: Alonso sagt allen ab und bleibt Trainer in Leverkusen

Ohne Abstriche beim Arbeitslosengeld Passivraucher und Mobbing: Wann kündigen erlaubt ist

Düsseldorf (RP). Wer von sich aus kündigt, bekommt zunächst kein Arbeitslosengeld. Aber es gibt Ausnahmen, wie ein verqualmter Arbeitsplatz, sexuelle Belästigung oder Mobbing durch die Kollegen.

ABC gegen Manipulation im Job
Infos

ABC gegen Manipulation im Job

Infos
Foto: gms

Wer seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt, kann zunächst nicht mit Arbeitslosengeld rechnen. In solchen Fällen gibt es nämlich regelmäßig eine Sperrzeit von meist zwölf Wochen. Allerdings: Nicht selten haben Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, um ihren Job aufzugeben. Neu in der Liste der anerkannt wichtigen Gründe ist die Belästigung durch Tabakrauch.

Wenn man zum Passivraucher

"Dem Kläger konnte nicht zugemutet werden, sich weiterhin dem Tabakrauch an seinem Arbeitsplatz auszusetzen." Das befand das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am 8. Mai 2007 veröffentlichten Urteil (Az.: L 6 AL 24/05). Die Richter hoben damit eine Sperrzeit auf, die die Arbeitsagentur zunächst gegen den 43-jährigen Kläger aus Weilburg verhängt hatte.

Dieser hatte als Optikhelfer in einer feinmechanischen Fabrik gearbeitet, in der - mit Erlaubnis des Firmeninhabers - im gesamten Betrieb geraucht wurde. Der Nichtraucher hatte seinem Chef mitgeteilt, dass er den Rauch nicht vertrüge. Daraufhin erhielt er die lapidare Antwort, dass er "das Rauchproblem überstehen" müsse. Um dem Passivrauchen zu entkommen, kündigte der Helfer. Das dürfe er, befanden die LSG-Richter.

Passivrauchen sei "mehr als eine bloße Belästigung", es könne vielmehr "Auslöser für vielfache chronische Erkrankungen" sein und stelle "eine konkrete Gesundheitsgefährdung mit möglichen Todesfolgen" dar. Ergo sei es ein wichtiger Grund, um den Arbeitsplatz aufzugeben - ohne eine Sperre des Arbeitslosengeldes. Die Bundesagentur für Arbeit hat übrigens darauf verzichtet, Revision gegen das bedeutsame Urteil einzulegen. Damit ist es rechtskräftig.

Auch in einer Reihe weiterer Fälle dürfen Arbeitnehmer ihren Job aufgeben, ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen.

Wenn man gemobbt wird

Wenn Arbeitnehmer belegen können, dass sie am letzten Arbeitsplatz "gemobbt" wurden, besteht ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn - wie es in den Durchführungsbestimmungen der Arbeitsagentur heißt - "sexuelle Belästigung" aktenkundig wird. Das Bundessozialgericht (BSG) befand am 21. Oktober 2003, dass es unangemessen sei "einzelne Arbeitnehmer aus der Betriebsgemeinschaft auszugrenzen, geringschätzig zu behandeln, von einer Kommunikation auszuschließen, zu beleidigen oder zu diskriminieren" (Az.: B 7 AL 92/ 02 R). Dies müsse allerdings - anders als in dem vom Gericht entschiedenen Fall war - sehr konkret nachgewiesen werden.

Ergo: Wer seine Stelle wegen des auf ihn ausgeübten psychischen Drucks aufgibt, sollte im Zweifelsfall eindeutige Belege hierfür präsentieren können. Ein ärztliches Attest sollte injedem Fall vorgelegt werden. Gegebenenfalls sollte man sich auch bei der Arbeitsagentur vorab beraten lassen.

Wenn es keinen Tariflohn gibt

Für den Fall, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind, darf Letzterer den Arbeitplatz aufgeben, wenn die Arbeit unter Tarif bezahlt wird.Soweit kein Tarifvertrag gilt, darf die Beschäftigung "nicht sittenwidrig" sein. Das bedeutet: Die Entlohnung darf nicht mehr als "30 Prozent unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung" liegen, so die Durchführungsbestimmungen der Arbeitsagentur. Sonst besteht ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses.

Wenn es Probleme bei Arbeitszeitregelungen gibt

Sofern Spediteure von ihren LKW-Fahrern verlangen, länger am Steuer zu sitzen als erlaubt, gilt auch dies als wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes. Allerdings: Ein Fahrer darf erst kündigen, wenn er vorher versucht hat, bei seinem Arbeitgeber "auf das Unterlassen eines arbeitsvertragswidrigen Verhaltens hinzuwirken".

Ein Arbeitnehmer darf sich - so das BSG - die Intervention bei seinem Arbeitgeber nur dann sparen, wenn "das Verhalten des Arbeitgebers, die Annahme rechtfertigte, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg". Dies müsse aber konkret belegt werden, entschied das Gericht am 6. Februar 2003 (Az.: B 7 AL 72/01 R).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort