Urteil des bundesarbeitsgerichtes NPD-Mitgliedschaft ist kein Kündigungsgrund

Erfurt (RPO). Die Mitgliedschaft in der NPD ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund. Das gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.

Zehn Fakten über die NPD
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Foto: ddp

Es hob damit die Kündigung eines Mitarbeiters der Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf. Danach kann nur "aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei" eine Kündigung rechtfertigen. (Az: 2 AZR 479/09)

Der Kläger arbeitet im Druck- und Versandzentrum der Oberfinanzdirektion. Bei seiner Einstellung 2003 bekannte er sich zum Grundgesetz. Vom Landesverfassungsschutz erfuhr die Behörde später, dass der Mann zumindest seit 2007 für die NPD aktiv ist. So hatte er an Veranstaltungen der rechtsextremen Partei teilgenommen und für diese geworben. Eine dieser Veranstaltungen hatte er moderiert. Zudem zeigte er sich verantwortlich für die Jugendarbeit der NPD in Karlsruhe.

Die Oberfinanzdirektion mahnte ihn deshalb ab. Nachdem der Mann an einer weiteren Mahnwache der NPD teilgenommen hatte, schickte die Behörde die Kündigung.

Dagegen klagte der Mann mit dem Argument, die NPD sei nicht verboten. Er habe sich stets zum Grundgesetz bekannt, etwas anderes gebe auch seine Arbeit für die NPD nicht her. Auf seine Arbeit habe seine NPD-Mitgliedschaft keinerlei Einfluss.

Nach dem Erfurter Urteil kommt es auf das Verbot einer Partei nicht zwingend an. Sei eine Partei nicht verboten, müssten die Arbeitsgerichte die Verfassungswidrigkeit einer Partei sowie die der Aktivitäten des Arbeitnehmers selbst prüfen. Dabei sei aber nur von Beamten zu erwarten, dass sie aktiv für die "freiheitlich demokratische Grundordnung" eintreten. Von Angestellten verlange ihre "allgemeine Treuepflicht" dagegen nur, dass sie sich nicht aktiv gegen das Grundgesetz wenden.

Im Streitfall sei der Arbeitnehmer wegen seiner früheren, besonders aktiven NPD-Mitarbeit bereits abgemahnt worden. Damit habe die Oberfinanzdirektion zu erkennen gegeben, dass sie die weitere Zusammenarbeit für zumutbar halte, wenn weitere verfassungsfeindliche Aktivitäten unterbleiben. Die Teilnahme lediglich an einer Mahnwache danach reiche daher für eine Kündigung nicht aus, urteilte das BAG.

Möglicherweise verliert das NPD-Mitglied seinen Arbeitsplatz aber doch. Wegen "ehrerbietigen Verhaltens" gegenüber einem prominenten Holocaust-Leugner hat die Oberfinanzdirektion ihm erneut gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat diese Kündigung Anfang des Jahres für wirksam gehalten. Dagegen ist allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht noch zulässig.

(AFP/felt)
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