Pendler Das Neun-Euro-Ticket in der Lohnabrechnung

Von dem Sonderangebot des Öffentlichen Personennahverkehrs profitieren auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Jobtickets sponsern. In der Lohnabrechnung wirft das Ticket jedoch Fragen auf.

Unterstützen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dabei, wenn sie den ÖPNV für den Weg zur Arbeit nutzen, dann müssen sie beim Neun-Euro-Ticket jetzt einiges beachten.

Unterstützen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dabei, wenn sie den ÖPNV für den Weg zur Arbeit nutzen, dann müssen sie beim Neun-Euro-Ticket jetzt einiges beachten.

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Das Neun-Euro-Ticket ist da. Seit dem 1. Juni gilt es für den öffentlichen Personennahverkehr. Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitsweg den ÖPNV nutzen, können davon profitieren. Arbeitgeber, die Beschäftigte auch bisher schon mit einem Jobticket unterstützen, müssen nun einiges beachten. Antworten gibt die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis AG.

Es gibt etliche Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit finanziell unterstützen. Sie kaufen monatlich ein Jobticket. Dieses ist unter Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. Eine Voraussetzung ist zum Beispiel, dass das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dann ist es ein Sachbezug. Dieser Sachbezug ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

In der Zeit von Juni bis August kosten ÖPNV-Tickets pauschal neun Euro je Monat. Damit ist dann auch nur dieser Betrag in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. War das Ticket bisher steuer- und beitragsfrei, so bleibt das weiterhin so. Kauft der Arbeitnehmer sein ÖPNV-Ticket jeden Monat selbst, so kann der Arbeitgeber ihm dieses ganz oder teilweise erstatten – ebenfalls steuer- und beitragsfrei. Auch hier gilt: in der Zeit von Juni bis August 2022 nur in Höhe von neun Euro. Zahlt der Chef mehr, so ist der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen.

Was gilt bei einem Jahresticket? Kauft der Arbeitgeber ein Jahresticket, so ist der geldwerte Vorteil in der Lohnabrechnung im Monat des Erwerbs zu berücksichtigten. Zu dem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sachbezüge eines Arbeitgebers für seine Beschäftigten zwar grundsätzlich steuerfrei sind, wenn sie 44 Euro im Monat nicht überschreiten. Das gilt auch für die Finanzierung eines Jobtickets. Doch gilt die Vergünstigung nicht, wenn der Arbeitgeber das Jobticket als Jahreskarte ausgibt – und das selbst dann nicht, wenn er mit den Verkehrsbetrieben monatlich abrechnet. Der „geldwerte Vorteil“, so der BFH, sei den Arbeitnehmern bereits mit der Ausgabe des Jahrestickets „zugeflossen“ (Az.: VI R 56/11).

Bekommt der Arbeitgeber nun eine Erstattung aufgrund des Neun-Euro-Tickets, so muss er die Lohnabrechnung korrigieren – selbst wenn sich aufgrund der Steuerfreiheit nichts an der Steuer- und Beitragslast ändert. Denn der Arbeitnehmer muss die Kosten, die er vom Arbeitgeber steuerfrei für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erhält, von seiner Entfernungspauschale in der Steuererklärung abziehen. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein steuer- und beitragsfreies Jobticket, so muss er jetzt also bei der Lohnabrechnung aufpassen. Auf der einen Seite bedeutet das für die Arbeitgeber etwas Mehrarbeit – auf der anderen Seite sparen sie aber auch Kosten. Für Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Jobtickets des Personenfernverkehrs finanzieren, ändert sich nichts.

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