Neue Ansprüche dank Mütterrente

Ab Juli dieses Jahres sollen Müttern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, pro Kind zwei Kindererziehungsjahre bei der Rentenversicherung zugestanden werden. Was bislang nur wenig Beachtung fand: Durch die Neuregelung erhalten manche Frauen (und ebenso manche erziehenden Väter) erstmals einen gesetzlichen Rentenanspruch. Das trifft vor allem Selbstständige, berufsständisch Versicherte und Nur-Hausfrauen. Die Betroffenen können durch die Neuregelung nun in einen Rentenanspruch "hineinrutschen". Denn durch die Neuregelung kommen sie unter Umständen auf fünf Versicherungsjahre. Wer die fünfjährige Wartezeit erfüllt, hat derzeit mit 65 Jahren und drei Monaten Anspruch auf eine kleine Altersrente.

Ein Beispiel: Eine 85-jährige, die - was früher ja gar nicht selten vorkam - in ihrem Leben keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, aber drei Kinder erzogen hat. Ab Juli 2014 reicht das für eine kleine Altersrente. Denn sie kann dann (drei Kinder mal zwei Jahre) sechs Versicherungsjahre nachweisen und hat insgesamt etwa sechs Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto, was ihr eine Altersrente in Höhe von rund 170 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise rund 155 Euro (neue Bundesländer) sichert - ab Juli dieses Jahres, wenn die Bundesregierung ihre Pläne einhält.

Dafür müssen die Betroffenen aber die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Für den Antrag gibt es übrigens ein Formblatt V800, das man im Internet herunterladen kann. Hätte die Beispiel-Mutter nur zwei Kinder, so würden auch nach dem ab Juli 2014 geltenden Recht nur vier Versicherungsjahre zusammenkommen. Dann fehlt also noch ein Jahr. Wenn sie nicht irgendwann doch ein Jahr sozialversichert beschäftigt war, sollte sie für das fehlende Jahr Beiträge einzahlen. Dabei reicht der Mindestbeitrag. Das sind derzeit 85,05 Euro im Monat, also 1020,60 Euro im Jahr. Den Betrag kann sie auf einen Schlag nachzahlen und erhält dann - wenn auf diese Weise fünf Versicherungsjahre zusammenkommen - ab Juli Rente.

All dies gilt auch für berufsständisch Versicherte. Da sich deren Versorgungswerke bislang davor drücken, ihren Versicherten Leistungen für Kindererziehungszeiten zu gewähren, springt hier die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dass die Betroffenen nicht gesetzlich rentenversichert sind, spielt im Zusammenhang mit den Kindererziehungszeiten bisher keine Rolle. Der Gesetzgeber hat berufsständisch Versicherten, die eigentlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, die Möglichkeit gegeben, Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen zu lassen. Das geht immer dann, wenn die berufsständische Versicherung weniger bietet als die gesetzliche - und das ist durchweg so. Eine Ärztin, die ihr Leben lang nie gesetzlich rentenversichert war, aber drei Kinder hat, die - beispielsweise - in den 70er-Jahren geboren wurden, kann nun eine kleine Altersrente erhalten, sobald sie das reguläre Rentenalter erreicht (derzeit: 65 Jahre und drei Monate). Natürlich muss auch sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Anerkennung der Kinderziehungszeiten stellen - und die Altersrente beantragen. Denn ohne Antrag zahlt die Rentenversicherung keine Rente.

Übrigens kann auch die Ärztin eventuell fehlende Versicherungsjahre seit August 2010 durch freiwillige Beiträge ausgleichen. Im Prinzip reicht es für berufsständisch Versicherte, den Mindestbeitrag einzuzahlen. Aber es kann auch mehr sein. Interessant gerade für gut verdienende berufsständisch Versicherte: Fast vier Fünftel des eingezahlten freiwilligen Beitrags können von der Steuer abgesetzt werden.

Von den Neuregelungen zur Mütterrente werden nicht nur künftige Rentner profitieren, sondern auch diejenigen, die bereits ein Altersruhegeld erhalten. Technisch soll das so laufen, dass diese so genannten Bestandsrenten nicht neu ermittelt werden (was sehr aufwändig wäre). Stattdessen erhalten die Betroffenen pro Kind einen Zuschlag in Höhe eines Entgeltpunktes. Dieser ist nach den ab Juli geltenden Werten in den alten Bundesländern monatlich 28,61 Euro und in den neuen Ländern 26,39 Euro wert. Um diese Beträge wird die monatliche Rente der Betroffenen erhöht. Soweit bisher bei der Rente bereits Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt wurden, geschieht dies automatisch. Das Geld soll Ende 2014 erstmals gezahlt werden, dann aber rückwirkend ab Juli.

(RP)
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