Namenskürzel reicht auf Vertrag nicht aus

Arbeitgeber und -nehmer müssen einen befristeten Arbeitsvertrag mit ihrem Namen unterschreiben. Lediglich ein Kürzel anzugeben, ist im Zweifelsfall nicht ausreichend. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin.

Er bezieht sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 AZR 924/12). Erforderlich sei die Unterzeichnung mit dem ganzen Namen.

(tmn)
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