Betroffene müssen Geld selbst einfordern Nachzahlung bei gekündigter Lebensversicherung möglich

Mainz · Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, macht häufig ein schlechtes Geschäft. Immerhin hat der BGH dafür gesorgt, dass Kunden Anspruch auf einen Mindestbetrag haben. Hält sich der Versicherer nicht daran, kann der Kunde eine Nachzahlung verlangen.

 Wer seine Lebensversicherung vor dem Vertragsende kündigt, macht oft ein schlechtes Geschäft. Einige Kunden können aber auf eine Nachzahlung hoffen.

Wer seine Lebensversicherung vor dem Vertragsende kündigt, macht oft ein schlechtes Geschäft. Einige Kunden können aber auf eine Nachzahlung hoffen.

Foto: dpa, Kai Remmers

Die Lebensversicherung war in Deutschland lange der Klassiker der Altersvorsorge. Derzeit existieren rund 90 Millionen Verträge, viele davon mit einer Laufzeit von 30 Jahren und mehr. Doch längst nicht jeder Versicherte schafft es, so lange seine Beiträge zu zahlen. "Gerät jemand in finanzielle Nöte, weil er etwa arbeitslos wird oder sich scheiden lässt, müssen häufig als erstes die Versicherungen daran glauben", sagt Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

14 Milliarden für Kunden

Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben die Unternehmen allein 2012 über 14 Milliarden Euro an Kunden ausgezahlt, die ihren Vertrag gekündigt haben. Dennoch haben viele Versicherte hohe Verluste erlitten. Der so genannte Rückkaufswert ist vor allem dann gering, wenn die Kündigung bereits kurz nach Vertragsabschluss erfolgt. Der Grund: "Die Versicherer ziehen von den Beiträgen zunächst ihre Abschlusskosten ab, dazu zählt vor allem die Provision für den Vermittler", erläutert Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Erst danach sammele sich aus den Beiträgen des Kunden ein Guthaben an. Wer vorzeitig kündige, bringe sich nicht nur um den Schlussbonus - sondern bekomme zusätzlich Stornokosten abgezogen.

"Das führte in der Vergangenheit dazu, dass Kunden, die ihren Vertrag innerhalb der ersten Jahre stornierten, nur geringe Beträge erhielten oder sogar leer ausgingen", sagt Castelló. Dem schob der Bundesgerichtshof (BGH) 2005 in mehreren Urteilen einen Riegel vor (Az.: IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03). "Versicherte, die ihren Vertrag zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen hatten, erhielten damit einen Mindestanspruch auf rund die Hälfte der eingezahlten Beiträge", sagt Theo Pischke von der Zeitschrift "Finanztest".

Nachzahlung bei vorzeitiger Kündigung

Im vergangenen Jahr befasste sich der BGH erneut mit den Klauseln eines Versicherers zu Rückkaufswert und Stornoabzug und erklärte auch diese für weitgehend unwirksam (Az.: IV ZR 201/10) - weitere Urteile folgten. "Vielen Kunden, die ihre Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig gekündigt haben, steht deshalb jetzt eine Nachzahlung zu", resümiert Edda Castelló.

Castelló weist jedoch darauf hin, dass Betroffene ihr Geld selbst einfordern müssen. "Bis jetzt haben die Versicherer nach Aufforderung in rund einem Viertel der Fälle gezahlt", sagt die Versicherungsexpertin. Allerdings gelte dies nur für Verträge, die ab Sommer/Herbst 2001 abgeschlossen wurden. Auf Policen von vor 1994 habe die BGH-Rechtsprechung keine Auswirkung. Bei Verträgen von 1994 bis Mitte 2001 argumentierten die Versicherer, dass sie bereits nach den Urteilen von 2005 korrekt abgerechnet hätten.

Verjährung bedenken

Eine wichtige Rolle, so Edda Castelló, spiele der Zeitpunkt der Kündigung. Wurde ein Vertrag 2009 oder früher aufgelöst, beriefen sich die Anbieter darauf, dass Ansprüche auf Nachzahlung bereits verjährt seien. Grundsätzlich laufe die Frist drei Jahre - vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem der Vertrag storniert wurde. "Hat ein Kunde allerdings in der Vergangenheit erfolglos eine Nachzahlung gefordert, verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum zwischen dem Stellen des Antrages und der Ablehnung", erklärt Theo Pischke. "Wurde die Nachzahlung nach heutigen Maßstäben zu Unrecht abgelehnt, tritt gar keine Verjährung ein.

Grundsätzlich gilt: Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigen will, sollte vorher die Alternativen prüfen. Dazu gehört die Beitragsfreistellung. Dabei verzinst sich der Sparanteil der Police weiter, obwohl keine Beiträge mehr fließen.

(dpa)
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