Konkurrent Leitet ein Arbeitnehmer eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weiter, der daran arbeitet, eine Firma zu gründen, die dem Arbeitgeber der beiden künftig Konkurrenz machen soll, so kann er die fristlose Kündigung erhalten. Das Argument, der Kollege sei auch beim jetzigen Arbeitgeber (noch) für solche Anfragen zuständig, zog nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nicht selbst ein Wettbewerb zum Arbeitgeber ins Leben gerufen, aber ein (möglicher) Konkurrent unterstützt wird. Das war hier der Fall. Zudem sei die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG Hamm, 8 Sa 90/14)

Nachtarbeit Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Nachtarbeit eines Lastkraftwagenfahrers, der für ein "nicht tarifgebundenes Unternehmen" Pakete befördert, extra entlohnt werden muss. Üblicherweise wird Nachtarbeit nur für diejenigen "gut" bezahlt, die tariflich organisiert sind. Das Gericht hat nun die Höhe festgelegt, nach der auch nichttarifliche Arbeitnehmer entlohnt werden müssen. Es sprach "25 bis 30 Prozent" zu - den Höchstsatz bei "besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit". Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeit regelmäßig von 21 bis 6 Uhr zu leisten war. Für die regelmäßige Nachtarbeit gewährte ihm sein Arbeitgeber zunächst nur elf Prozent Zuschlag, später dann 20 Prozent. Das Gericht sprach ihm nun 30 zu. Das Argument des Arbeitgebers, dass er den Zuschlag schließlich schon ab 21 Uhr zahle (normal würde er erst um 23 Uhr fällig), zog nicht. (BAG, 10 AZR 423/14)

Nachtarbeit Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Nachtarbeit eines Lastkraftwagenfahrers, der für ein "nicht tarifgebundenes Unternehmen" Pakete befördert, extra entlohnt werden muss. Üblicherweise wird Nachtarbeit nur für diejenigen "gut" bezahlt, die tariflich organisiert sind. Das Gericht hat nun die Höhe festgelegt, nach der auch nichttarifliche Arbeitnehmer entlohnt werden müssen. Es sprach "25 bis 30 Prozent" zu - den Höchstsatz bei "besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit". Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeit regelmäßig von 21 bis 6 Uhr zu leisten war. Für die regelmäßige Nachtarbeit gewährte ihm sein Arbeitgeber zunächst nur elf Prozent Zuschlag, später dann 20 Prozent. Das Gericht sprach ihm nun 30 zu. Das Argument des Arbeitgebers, dass er den Zuschlag schließlich schon ab 21 Uhr zahle (normal würde er erst um 23 Uhr fällig), zog nicht. (BAG, 10 AZR 423/14)

Kündigung Hat sich der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin mit deren Ehemann heftig gestritten (und bei einem Prozess vor Gericht sogar vorgetragen, von ihm getreten und gewürgt worden zu sein), so rechtfertigt dies dennoch nicht die Kündigung der Ehefrau. Die Rechtssphären der Eheleute seien voneinander getrennt zu betrachten, eine Zurechnung finde nicht statt, entschied das Arbeitsgericht Aachen. Es spiele keine Rolle, dass er wegen des "völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann" mit der Arbeitnehmerin nicht mehr weiter arbeiten wolle. (ArG Aachen, 2 Ca 1170/15)

(bü)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort