Köln Lieber Arbeitslosengeld statt frühe Rente

Köln · Viele Arbeitnehmer gehen nicht regulär, sondern nach Altersteilzeit in Rente. Sie müssen daher mit hohen Abschlägen bei ihrer Altersrente rechnen. Daher kann es für sie sinnvoll sein, sich zunächst noch für einige Zeit arbeitslos zu melden.

Jeden Monat endet bei vielen älteren Arbeitnehmern die Altersteilzeit und sie stehen vor der Frage, wie es jetzt weitergeht. Niemand ist dann gezwungen, Altersrente zu beantragen. Im Gegenteil. Manchmal ist es sogar günstiger für sie, Arbeitslosengeld I in Anspruch zu nehmen.

Die meisten Arbeitnehmer gehen nach der Altersteilzeit in Rente. Für sie war früher sogar eine Extra-Altersrente vorgesehen: Die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Dieses Altersruhegeld kann nur noch beantragen, wer 1952 oder früher geboren wurde. Auch Jüngere können noch vorzeitig – vielfach mit 63 – in Rente gehen. Sie müssen dann allerdings deutliche Abschläge bei ihrer Rente hinnehmen.

Aber natürlich kann niemand dazu gezwungen werden, eine Frührente zu beantragen. Denn eine Pflicht zum vorzeitigen Rentenantrag gibt es nicht. Wer sich heute in der Abschlussphase seiner Altersteilzeit befindet, hat die Entscheidung hierfür oft schon vor acht oder zehn Jahren getroffen. Seitdem ist jedoch rund um die Rentenversicherung viel passiert. Rentenerhöhungen sind ausgeblieben oder gekappt worden und die Regelungen zu den Rentenabschlägen wurden verschärft.

Da ist es nur zu verständlich, wenn sich manche nach dem Ende der Altersteilzeit entscheiden, zunächst noch keine Altersrente zu beantragen. Stattdessen können die Betroffenen eine neue Beschäftigung aufnehmen oder – wenn das nicht klappt – sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, indem sie sich arbeitssuchend melden und gleichzeitig die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld I beantragen.

Denn Altersteilzeitler sind arbeitslosenversichert und erwerben somit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I – in der Regel für 24 Monate. Die Leistung wird maximal so lange gezahlt, bis der Bezieher Anspruch auf die reguläre Altersrente hat – derzeit also bis 65 Jahre und drei Monate. Das Arbeitslosengeld I nach (regulärer) Beendigung der Altersteilzeit bemisst sich allerdings nur nach dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen während der Altersteilzeit. Maßgebend ist damit der Verdienst in der Teilzeitbeschäftigung. Häufig liegt das Arbeitslosengeld I daher nur zwischen 600 und 800 Euro. Das ist wahrscheinlich in den meisten Fällen weniger als die zu erwartende Altersrente.

Dennoch kann sich die Entscheidung für das Arbeitslosengeld und gegen die Altersrente lohnen. Denn erstens gehen von der Rente – anders als vom Arbeitslosengeld – noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Zweitens erspart ein Jahr Arbeitslosengeld-Bezug eine Rentenkürzung um 3,6 Prozent, die ein vorzeitiger Ruheständler ansonsten lebenslang hinnehmen müsste. Und drittens bringt die Zeit der Arbeitslosigkeit sogar noch zusätzliche Rentenansprüche.

Wer einen Altersteilzeitvertrag abschließt, hebt aus juristischer Sicht sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf – allerdings nicht kurzfristig, sondern zu einem Zeitpunkt, an dem ein Anspruch auf ein (vorgezogenes) Altersruhegeld besteht. Dies hat zur Folge, dass bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld I nach dem Ende der Altersteilzeit eine Sperrzeit eintreten kann.

In vielen Fällen ist den Betroffenen allerdings nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2009 ein "wichtiger Grund" für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzugestehen (21. 7. 2009 – B 7 AL 6/08 R). Dann entfällt die Sperre ganz. Alternativ dazu kann in verschiedenen Härtefällen, etwa wenn die "Strafe" gemessen am "Vergehen" zu hart erscheint, die Sperrzeit des Arbeitnehmers halbiert werden.

(RP)
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