Arbeitsrecht Kündigung ist unwirksam, wenn Betriebsrat nicht über Umstände infromiert wird

Die Kündigung eines Mitarbeiters ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht die "tragenden Umstände" mitgeteilt hat, die zu der Entlassung führen sollen.

Der Betriebsrat ist jedenfalls nicht verpflichtet, "zusätzliche eigene Nachforschungen" zu betreiben, um sich ein Bild machen zu können, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (LAG Rheinland-Pfalz, 11 Sa 181/12)

Firmenwagen Hat sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, den ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Firmenwagen auch wirklich nur "dienstlich" zu nutzen, so darf ihm nicht fristlos gekündigt werden, wenn er ihn gelegentlich auch privat genutzt hat. Als milderes Mittel der Sanktion hätte eine Abmahnung ausgereicht. (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 152/14)

Korruption Teilt eine Abteilungsleiterin ihrem Arbeitgeber mit, dass zwei Kollegen ihrer Abteilung der Korruption verdächtig werden, so darf sie anschließend nicht versetzt und ihrer Abteilungsleiter-Tätigkeit beraubt werden. Dies vor allem deshalb nicht, wenn sie vertraglich dazu verpflichtet war, solche Vorkommnisse zu "melden". (VwG Bremen, 6 K 1003/14)

Mobbing Der Arbeitgeber muss eingreifen, wenn er davon erfährt, dass ein Mitarbeiter von Kollegen gemobbt wird. Es liegt aber in seinem Ermessen, wie er das tut, etwa durch eine Mediation. Der betroffene Arbeitnehmer kann zwar Vorschläge machen, wie er sich die Lösung des Problems vorstellt; der Arbeitgeber entscheidet aber allein. Kümmert der Chef sich nicht um das Problem, so kann er für auftretende Persönlichkeitsverletzungen oder Gesundheitsgefahren haftbar sein. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 375/13)

Entlassung Gerade im öffentlichen Dienst sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass sie auch außerdienstlich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. So bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entlassung eines Mitarbeiters eines Jobcenters, der in der Betreuung von Langzeitarbeitslosen tätig war. Er hatte mit Drogen gehandelt und war deshalb rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Damit habe er einen "Eignungsmangel" deutlich gemacht. Der Arbeitgeber kann laut Gericht anführen, dass der Mitarbeiter "auch im dienstlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgabe in Konflikt geraten kann". (BAG, 2 AZR 684/13)

(bü)
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