Krankschreibung muss lückenlos sein

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss die gesamte Krankenzeit abdecken - sonst droht der Verlust des Krankengeldes.

Krankenschein: Wann, wie und wo muss man sich krankmelden?
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Foto: dpa, Jens Büttner

Wer auch nur einen Tag zu spät zu seinem Arzt geht, verliert unter Umständen seinen Anspruch auf Krankengeld. Endet die Krankschreibung an einem Sonntag, reicht es nicht, wenn die Folgebescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit (AU) erst am folgenden Montag vom Arzt ausgestellt wird.

Das Krankengeld, das die gesetzlichen Krankenkassen zahlen, ist eine relativ gut ausgestattete Sozialleistung. Es beträgt maximal 100 Prozent des vorher bezogenen monatlichen Nettoverdienstes. Zudem sind Arbeitsunfähige während des Krankengeldbezugs weiterhin ohne einen eigenen Beitrag krankenversichert. Beiträge für die anderen Sozialversicherungen gehen allerdings vom Krankengeld des Betroffenen ab.

Für ein und dieselbe Krankheit steht diese Sozialleistung den gesetzlich Versicherten für bis zu 78 Wochen zu. Besonders wichtig für Bezieher ist: Die Zahlung endet nicht mit dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG) I, die alternativ in Frage käme, steht Kranken bei einem Jobverlust ohnehin nicht zu, da sie wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Für die Betroffenen ist das allerdings kein Nachteil, sondern von Vorteil. Denn das Krankengeld ist in dieser Situation deutlich höher als das Arbeitslosengeld I.

Endet die Krankschreibung in der Zeit der Beschäftigungslosigkeit, so sollte das Ablaufdatum der AU-Bescheinigung penibel beachtet werden. Die Folgebescheinigung muss nämlich rechtzeitig ausgestellt werden - und zwar spätestens am letzten Tag der AU. Nicht selten verfahren gesetzlich Versicherte, die längerfristig krank sind, nach dem Motto: Bis Dienstag bin ich krank geschrieben, dann gehe ich Mittwoch zum Arzt. Und mitunter vergeben Arztpraxen Termine erst für den Tag nach Ablauf der AU-Bescheinigung. Hierauf sollte sich niemand einlassen und auf einem Arzt-Termin spätestens am letzten Tag, für den die AU bescheinigt ist, bestehen.

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Krankengeld-Urteil vom 4. März 2014 die bereits geltenden Regeln nochmals verschärft (Az.: B 1 KR 17/13 R). Dabei ging es um den in der Praxis häufig anzutreffenden Fall, dass die bescheinigte AU an einem Sonntag auslief. Im vor dem Bundesozialgericht verhandelten Fall war die Betroffene bis zu einem Sonntag von ihrer Ärztin arbeitsunfähig geschrieben. Allerdings erst am Folgetag, also am Montag, ließ sie sich von ihrer Ärztin weiterhin arbeitsunfähig schreiben. Damit verlor sie ihren Anspruch auf Krankengeld.

Die obersten Sozialrichter befanden: "Dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag endete, hinderte die Klägerin nicht daran, vor dem Sonntag ein Fortbestehen ihrer AU ärztlich feststellen zu lassen." Sie hätte damit spätestens am vorausgegangen letzten Öffnungstag der Praxis - am Freitag - bei ihrer Ärztin vorsprechen müssen, um sich erneut arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Da sie dies versäumte, ging nicht nur ihr Anspruch auf Krankengeld, sondern auch der an diesen Anspruch gekoppelte Krankenversicherungsschutz verloren.

Welche Folgen dies haben kann, hängt vom Einzelfall ab: Wer wieder arbeitsfähig wird, kann dann beispielsweise - soweit noch ein Anspruch darauf besteht - die Versicherungsleistung ALG I beantragen. Diese fällt aber deutlich niedriger aus als das Krankengeld. Für Beschäftigte im Krankengeld-Bezug haben die vorher beschriebenen Regeln allerdings weniger harte Konsequenzen. Lassen sie ihre AU-Bescheinigung nicht rechtzeitig verlängern, so gehen aber immerhin einige Tage Krankengeld verloren.

(RP)
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